Kanzlei für Digital-
und Wirtschaftsrecht
Mittelherkunft und Geldwäscherecht

Gold verkaufen, aber was sagt das Finanzamt dazu?

„Wenn ich mein Gold verkaufen will, geht das nur mich und den Käufer etwas an!“

Falsch gedacht. Denn das Finanzamt könnte nach dem Goldverkauf involviert werden. Darüber hinaus sind weitere Behörden damit beauftragt, Transaktionen in Gold im Rahmen des geltenden Rechts zu überprüfen.

„Geldwäschebehörde“ schaut hin?

Wussten Sie, dass es eine eigene Stelle zur Eindämmung von Geldwäsche namens FIU (Financial Intelligence Unit) gibt? Diese Behörde wird über ungewöhnliche und auffällige Überweisungen oder Verkäufe im Zweifel informiert. Es stehen dann Ermittlungen dann.

  1. Gold verkaufen betrifft unter Umständen das für Sie zuständige Finanzamt.
  2. Geldwäscheverdacht ausschließen.
  3. Steuerlast ermitteln oder Haltefrist rechtssicher nachweisen.
  4. Mittelherkunft für Gold dokumentieren.
  5. Im Zweifel einen Rechtsanwalt konsultieren.

Finanzamt, Gold verkaufen und Panikattacke?

Grundsätzlich brauchen Sie im Normalfall keine „Angst“ vor einem Goldverkauf zu haben – doch dieser sollte entsprechend ordnungsgemäß begleitet und aufbereitet werden. Dann spricht nichts dagegen, gesetzestreu das eigene Edelmetall (hoffentlich gewinnbringend) zu veräußern.

Beim Gold verkaufen Nachfragen durch Finanzamt? Anwalt berät!
Sie sollten sich im Vorfeld beraten lassen, ob beim Gold verkaufen Nachfragen durch das Finanzamt entstehen können!

Was hat das Finanzamt mit dem Thema Gold verkaufen überhaupt zu tun?

Sofern Sie als Privatperson Ihr Gold verkaufen wollen, könnte das Finanzamt auf steuerrechtlicher Ebene an den Erlösen aus dieser Veräußerung interessiert sein. Denn womöglich haben Sie einen Zugewinn erzielt und müssen diesen entsprechend versteuern.

Hierbei kommt es nach geltender Gesetzeslage entscheidend darauf an, wann Sie das Gold ursprünglich gekauft haben. Denn der Gesetzgeber sieht für die sogenannten „privaten Veräußerungsgeschäfte“ bei Edelmetallen vor, dass diese nach einer Haltedauer von über einem Jahr nicht der Einkommensbesteuerung unterliegen.

Achtung:

Nachweise über die Haltedauer sind essenziell. Womöglich haben Sie das Gold vor Jahren gekauft und verfügen über entsprechende Rechnungen oder Quittungen. Sollten Sie jedoch das anonyme Tafelgeschäft gewählt haben, um Ihre Privatsphäre zu schützen, könnten die diesbezüglichen Nachweise vom Finanzamt in Zweifel gezogen werden.

Anonymes Tafelgeschäft beim Goldverkauf – Finanzamt schaut hin?

Bei dem beliebten, noch und mittlerweile nur in verringertem Umfang möglichen, anonymen Tafelgeschäft erhalten Sie vom Goldverkäufer (professioneller Edelmetallhändler) zwar eine Rechnung. Doch diese Rechnung weist eben nicht Sie als Leistungsempfänger aus.

Somit handelt es sich hierbei um „anonyme Rechnungen“, die in Zweifelsfällen seitens des Finanzamts hinterfragt werden könnten.

Haltefrist nicht eingehalten: persönlicher Einkommenssteuersatz wird vom Finanzamt herangezogen!

Nicht immer befanden sich die Edelmetallbestände eines privaten Verkäufers bereits seit über einem Jahr in dessen Besitz.

Wer unterhalt dieser Jahresfrist das Gold verkauft, hat womöglich ein steuerpflichtiges, privates Veräußerungsgeschäft getätigt. Zu den steuerrechtlichen Aspekten im Detail können Sie sich hier informieren.

Das Finanzamt möchte diesbezüglich erstens informiert werden, und zweitens die Einkommenssteuer auf den möglichen Gewinn veranlagen können.

Wann das Finanzamt auf Sie aufmerksam wird – und auf Ihr „Gold“ oder den Erlös

Sollten Sie dem Finanzamt keinerlei Informationen in Ihrer Steuererklärung mitgeteilt haben, jedoch einen hohen Zahlungseingang eines bekannten Edelmetallhändlers auf dem Girokonto verzeichnen, dürfte das Finanzamt „davon Wind bekommen“.

  • Haltefrist vom Gold über ein Jahr als Privatperson eingehalten? Dann handelt es sich nicht um einen einkommenssteuerrechtlich relevanten Tatbestand.
  • Haltefrist vom Gold unter einem Jahr? Persönlicher Einkommenssteuersatz wird zugrunde gelegt.
  • Nichtanzeige von steuerpflichtigen Einkünften bedeutet im schlimmsten Fall Steuerhinterziehung.

Gold verkaufen, Finanzamt unproblematisch? Regelfälle und Sonderkonstellationen!

Normalerweise ist das Finanzamt beim Thema Gold verkaufen für die betroffene Person kein allzu großes Problem. Es geht zuvorderst darum, den gesamten Vorgang ordnungsgemäß dokumentiert und im Rahmen der Steuererklärung angezeigt zu haben.

Beispiel: Sie haben im Jahr 2017 online einige Goldmünzen gekauft. Im Jahr 2022 verkaufen Sie das Gold und verzeichnen einen Gewinn. Da die Haltefrist von über einem Jahr eingehalten worden ist, liegt dieser Fall unproblematisch.

Im Zweifel kann dem Finanzamt der Kaufzeitpunkt durch die Belege aus dem Onlineshop, und der Verkaufszeitpunkt durch den Zahlungseingang auf das eigene Girokonto (Verwendungszweck!) dargelegt werden. 

Es geht auch komplexer!

Nun gibt es jedoch Fälle, die nicht derart einfach liegen. Schneller als gedacht kann beim Gold verkaufen das Finanzamt nicht nur involviert, sondern zum echten Problem werden.

Wer über keinerlei Aufzeichnungen verfügt, wird nur schwer erklären können, woher das Gold ursprünglich stammte, zu welchem Zeitpunkt es gekauft wurde, und wie lange es im eigenen Besitz verweilte. Sollte das Finanzamt Ihren Goldverkauf nicht sicher einordnen können, kann eine Schätzung vorgenommen oder eine Haltedauer von unter einem Jahr angenommen werden.

Darüber hinaus wird in komplizierteren Konstellationen wie beim geerbten Gold oder ungeklärten Edelmetallbeständen der Herkunftsnachweis insgesamt – nicht nur steuerrechtlich – anzuzweifeln sein. Hier geht es dann um das Thema Geldwäsche und nicht nur um das Steuerrecht.

Bargeld und Gold verkaufen – Finanzamt in Alarmbereitschaft?

Überaus schwierig ist die Fallkonstellation, in der das Gold seinerzeit mit Bargeld erworben wurde, und nun ebenso gegen Bargeld veräußert werden soll. Hierbei fehlen erfahrungsgemäß – falls der Transfer zwischen Privatpersonen stattfindet, was im Übrigen nicht verboten ist – sämtliche Nachweise.

Der Goldkauf mit Bargeld ist jedoch bei Edelmetallanlegern beliebt. Heutzutage werden unter anderem auf eBay und anderen Plattformen sehr seltene Goldmünzen zum Verkauf angeboten, die kein Edelmetallhändler vor Ort auf Lager hat. Nicht immer werden die Zahlungen diesbezüglich online durchgeführt.

Was erlaubt ist und was nicht

Grundsätzlich ist es erlaubt, Gold mit Bargeld zu kaufen und Gold gegen Bargeld zu verkaufen. Es gilt hierbei jedoch, die Transaktionskette sauber aufzuzeichnen und eine entsprechende Dokumentation des Kauf- und Verkaufsvorgangs griffbereit zu haben. Denn das Finanzamt wird hanebüchenen Geschichten in der Art von

„Ich habe das Gold vor zwanzig Jahren von einem Kumpel vor Ort mit Bargeld gekauft. Wir haben danach ein Bier getrunken und uns gegenseitig keine Rechnung oder Quittung ausgestellt.“

wohl ungern Glauben schenken. Bei höheren Summen würde in solchen auf den ersten Blick eher zwielichtig anmutenden Erklärungen womöglich der Herkunftsnachweis für das Bargeld eingefordert werden.

Kostenfreie Ersteinschätzung einholen, falls es Probleme gibt!

Erfahrungsgemäß kann das Thema „Gold verkaufen und Finanzamt“ mit ein wenig Aufwand gut in den Griff bekommen werden. Womöglich benötigen Sie – je nach Anlagesumme – hierbei professionelle Unterstützung.

Über das Kontaktformular können Sie sich völlig unverbindlich eine

kostenfreie Ersteinschätzung

zu Ihrem konkreten Einzelfall einholen. Schildern Sie hierfür bitte, wann Sie welche Goldmenge gekauft haben und inwieweit Sie über Nachweise verfügen. Falls es bereits eine unschöne Vorgeschichte mit dem Finanzamt geben sollte, sollten Sie dies auch erwähnen.

Ihr Vorteil – Anwalt kostenfrei anfragen

Sie erhalten dann zeitnah eine konkrete Rückmeldung eines auf Gold und Mittelherkunftsnachweis spezialisierten Rechtsanwalts.

Auf Wunsch können wir gemeinsam die notwendigen Unterlagen einholen, rechtssicher aufbereiten und ordnungsgemäß gegenüber dem Finanzamt darstellen.

Fragen und Antworten zur Meldung von Goldverkäufen

Dies hängt davon ab, wann Sie das Gold gekauft haben. Womöglich müssen Sie ein privates Veräußerungsgeschäft in Ihrer Steuerklärung angeben. Sollte das Edelmetall bereits seit mehr als einem Jahr in Ihrem Besitz sein, könnte die Betrachtung anders aussehen. Jedenfalls ist es empfehlenswert, entsprechende Belege rechtssicher "griffbereit" zu halten.

Im Zweifel wird das Finanzamt die notwendigen Belege und sogar mehr (z.B. Mittelherkunftsnachweis) einsehen wollen. Wer diese Unterlagen nicht präsentieren kann, läuft Gefahr einer Schätzung durch das Finanzamt zu unterliegen. Mitunter kann sogar der Vorwurf der Steuerhinterziehung im Raum stehen.

Wenn Sie Ihr Gold verkaufen und gleichzeitig Konfrontationen mit dem Finanzamt ausschließen wollen, sollten Sie sich bei einem spezialisierten Anwalt für Gold und Mittelherkunft erkundigen. Ihr Rechtsanwalt wird Ihren Fall prüfen und die notwendigen Schritte für Sie einleiten.