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Mittelherkunft und Geldwäscherecht

Der Herkunftsnachweis über Vermögen wie Bargeld, Kryptos und Gold in Deutschland

Erst im August 2021 verschärfte der deutsche Gesetzgeber abermals die bestehenden Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Den Impuls dazu gaben erneut immer strengere Regelungen auf EU-Ebene.

Die Mitgliedstaaten müssen diese in ihr nationales Recht umsetzen, sonst drohen empfindliche Strafzahlungen. Das prominenteste Beispiel in Deutschland sind nun die neuen Bargeldgrenzen für einen Herkunftsnachweis für verschiedene Vermögenswerte.

Rechtslage bisher

Die bisherige Gesetzeslage verursachte unseren WirtschaftsteilnehmerInnen bereits genug Aufwand. Nun entstehen durch die neuen Regelungen zum Herkunftsnachweis in Deutschland jedoch weitere Herausforderungen.

Denn der Paragrafendschungel wird auch durch die nun strengere Nachweispflicht für die Mittelherkunft dichter und die Sorge der Unternehmen wächst, versehentlich gegen Geldwäschevorschriften zu verstoßen.

Mit einer Folge, die Verfechtern des Bargeldes nicht gefallen dürfte.

Aktuelle Rechtslage in Deutschland zum Herkunftsnachweis

Die Forderung eines Mittelherkunftsnachweises durch Banken, Broker, Zahlungsdienstleister oder Börsen für Kryptowährungen wie Bitcoin ist kein ausschließlich deutsches Phänomen.

Vielmehr trifft die Nachweispflicht für Vermögenswerte mittlerweile alle BürgerInnen aus Mitgliedstaaten der EU. Denn die Initiative für entsprechende Gesetzesänderungen innerhalb der EU-Mitgliedstaaten stammt von der Europäischen Union selbst.

So verschärfte beispielsweise auch Österreich kürzlich die entsprechenden Rechtsvorschriften, die dann von Europas größter Kryptobörse Bitpanda entsprechend umgesetzt wurden, da sie ihren Firmensitz in Österreich hat.

EU-Recht als Ausgangspunkt

Die EU kann in bestimmten Rechtsbereichen unter anderem durch den Erlass sogenannter Richtlinien einen Rechtsrahmen für die EU-Mitgliedstaaten festsetzen. Die Mitgliedstaaten müssen diesen Rechtsrahmen dann innerhalb einer vorgegebenen Frist in ihrem nationalen Recht abbilden.

Mit anderen Worten: Die Gesetze in den Mitgliedstaaten müssen so angepasst werden, dass sie dem von der EU gesetzten Rahmen entsprechen. In einzelnen Details dürfen die nationalen Gesetze der Mitgliedstaaten dann zwar durchaus voneinander abweichen.

Nationale Gesetze unterschiedlich, aber „ähnlich“

Es muss also nicht jeder EU-Mitgliedstaat das gleiche nationale Gesetz, übersetzt in die eigene Landessprache, haben. Die wichtigsten Regelungsinhalte jedoch werden durch den EU-Gesetzgeber vorgeschrieben.

Sonst würde die Gesetzeshoheit der EU-Mitgliedstaaten für das eigene nationale Recht die angestrebte Vereinheitlichung der Rechtslage innerhalb der EU-Länder konterkarieren.

Und diese Vereinheitlichung macht gerade im Bereich der Geldwäsche Sinn. Denn die von allen geschätzte Reise- und Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU würde jegliche Bemühungen der Geldwäschebekämpfung von Mitgliedstaaten im „Alleingang“ zunichte machen.

Die Reise in ein Nachbarland mit weniger strengen Vorschriften würde die Umgehung zum Kinderspiel machen.

EU-Richtlinie ist Grundlage für Herkunftsnachweis in Deutschland

Ankerpunkt der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung seitens der EU sind die sogenannten Anti-Money-Laundering (AML) Richtlinien der EU (auch: EU-Geldwäscherichtlinien).

Insgesamt erließ der EU-Gesetzgeber bislang sechs Richtlinien, die einander jeweils abändern oder ergänzen und sich so den aktuellen Herausforderungen anpassen.

Wir haben Links zu den Richtlinientexten in unseren FAQ unter der Frage nach den rechtlichen Grundladen für Sie zusammengetragen.

Deutsches Geldwäschegesetz angepasst

Auf Grundlage dieser Richtlinienänderungen verschärfte der deutsche Gesetzgeber stetig das Geldwäschegesetz (GwG). Die letzten umfangreichen Änderungen am GwG nahm er zum 1. Januar 2020 infolge der Umsetzung der AML5-Richtlinie vor. Es folgten zuletzt im Jahr 2021 weitere kleinere Änderungen.

Wer das GwG liest, findet dort jedoch nicht alle medienbekannte und zum 9. August 2021 eingeführte Bargeldgrenzen für die Vorlage von Herkunftsnachweisen für Vermögenswerte.

Insbesondere das Limit von 2.500 EUR für den Barkauf bzw. -verkauf von Edelmetallen bei einer Bank als Gelegenheitskunde, ohne einen Herkunftsnachweis für das Bargeld vorlegen zu müssen, findet sich nicht ausdrücklich.

Hinweise der BaFin ergänzen Herkunftsnachweis in Deutschland

Die dahingehenden Vorgaben stammen vielmehr aus den neuesten sogenannten Auslegungshinweise- und Anwendungshinweisen (AuA) zum GwG.

Das GwG fordert, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den durch das GwG verpflichteten diese Hinweise zur Verfügung stellt.

Hierzu heißt es im GwG:

„Die Aufsichtsbehörde stellt den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung zur Verfügung.“

Verbindliche Ansage der BaFin?

Die Auslegungs- und Anwendungshinweise sind für die Verpflichteten des GwG verbindlich. Die AuAs sehen zudem explizite Fristen vor, bis zu deren Ablauf die Verpflichteten die Vorgaben umzusetzen haben.

EU-Richtlinien, Geldwäschegesetz und Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz stellen damit in Deutschland den rechtlichen Knotenpunkt der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dar.

Nachweispflicht für legitime Herkunft von Bargeld

Die nun geltende Rechtslage in Deutschland rückt den Umgang der BürgerInnen mit Bargeld im Alltag noch weiter in den Fokus der Geldwäschebekämpfung.

Bislang waren es die Deutschen höchstens gewohnt, bei Barkäufen ab bestimmter Höhe ein Ausweisdokument vorlegen zu müssen (ab 10.000 EUR Barzahlung). Auch diese Pflicht der HändlerInnen zur Identitätsfeststellung stammt übrigens aus dem GwG.

Nun „strenger“

Dies änderte sich nun mit Umsetzung der neuen Rechtslage zum 9. August 2021 jedoch drastisch. Seit diesem Tag müssen BürgerInnen in bestimmten Fällen bei Bargeschäften ab über 10.000 EUR die legitime Herkunft des Bargeldes nachweisen. Mit legitimer Herkunft ist gemeint, dass das Bargeld nicht aus begangenen Straftaten stammen darf.

Dieser sogenannte Mittelherkunftsnachweis wird meist durch die Vorlage bestimmter Dokumente zu erbringen sein. Es gibt jedoch auch andere mögliche Beweismittel, die wenig bekannt aber ebenso gültig sein dürften, wie zum Beispiel Zeugenaussagen.

BaFin sieht Geldwäscherisiko ab 10.000 EUR Bareinzahlung

Das bekannteste Beispiel für die Pflicht zur Erbringung eines Herkunftsnachweises für Bargeld dürfte in Deutschland die nun neu eingeführte Nachweispflicht bei der Bareinzahlung auf das eigene Girokonto sein. Wer über 10.000 EUR Bargeld auf das Girokonto einzahlen will, muss seit Anfang August 2021 gegenüber der Bank die legitime Herkunft des Geldes nachweisen.

Die dahingehende Pflicht ergibt sich nicht ausdrücklich aus dem GwG selbst. Die Nachweispflicht für die Herkunft von Vermögenswerten schreibt das GwG als ein Instrument im Rahmen der sogenannten verstärkten Sorgfaltspflichten vor.

Im Detail

Nach dem Gesetzestext müssen die vom GwG verpflichteten Stellen diese verstärkten Sorgfaltspflichten erfüllen,

„(…) wenn sie im Rahmen der Risikoanalyse oder im Einzelfall unter Berücksichtigung der in den Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren feststellen, dass ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen kann.“

Konkreter im Hinblick auf Bareinzahlungen wird das GwG selbst jedoch nicht. Diese konkrete Nachweispflicht entsteht erst in Verbindung mit den Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum GwG für Kreditinstitute der BaFin.

Unterschied: Bestandskunden und Neukunden

In der aktuellsten Fassung stellt die BaFin nun für Bestandskunden von Banken die Vermutung auf, dass bei Bareinzahlungen von über 10.000 EUR ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche vorliegt.

Dadurch verpflichtet die BaFin die Bank zugleich zur Erfüllung der oben genannten verstärkten Sorgfaltspflichten, unter anderem der Forderung eines Herkunftsnachweises.

Tiefergehende Ausführungen zum Herkunftsnachweis bei Bareinzahlungen finden Sie auf unserer Seite zum Thema Bargeld.

Nachweispflicht für legitime Mittelherkunft von Edelmetallen

Die Pflicht zur Erbringung des Herkunftsnachweises erstreckt sich in Deutschland jedoch nicht nur auf finanzielle Mittel in Form von Bargeld. Sie gilt seit Anfang August 2021 ebenfalls für den Handel mit Gold, Silber und anderen Edelmetallen.

Ausführliche Informationen zur hier geltenden Rechtslage, den bei Edelmetallen geltenden Bargeldgrenzen, Fallbeispielen und der unterschiedlichen Behandlung von Bestands- und GelegenheitskundInnen erhalten Sie auf unserer Seite zum Thema Edelmetalle.

Wichtig zu verstehen

Dennoch soll hier noch einmal verdeutlicht werden, dass der Mittelherkunftsnachweis nicht nur erbracht werden muss, wenn oberhalb der jeweils geltenden Grenzwerte per Barzahlung Edelmetalle gekauft werden. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des GwG.

Diesem zufolge haben Verpflichtete des GwG unter anderem in Fällen erhöhten Geldwäscherisikos

„(…) mindestens folgende verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen:

  1. die Begründung oder Fortführung einer Geschäftsbeziehung bedarf der Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene,
  2. es sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft der Vermögenswerte bestimmt werden kann, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden, und
  3. die Geschäftsbeziehung ist einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen.

Es sind also jegliche Vermögenswerte vom Mittelherkunftsnachweis betroffen, und nicht nur Bargeld. Sollten Sie also bei Ihrer Bank Edelmetalle verkaufen wollen, werden Sie auch die legitime Herkunft dieser Edelmetalle belegen müssen.

Fragen und Antworten zur Mittelherkunft in Deutschland

Ja, sofern Sie mit vom GwG Verpflichteten Geschäfte abwickeln wollen, zum Beispiel einer Bank. Die Nachweispflichten für die Mittelherkunft wirken zwar auf die KundInnen, die gesetzlichen Regelungen jedoch richten sich an die fordernden Stellen. Diese werden gesetzlich verpflichtet, die Mittelherkunftsnachweise von ihren KundInnen zu fordern.

Wir raten dringend dazu, die Vorschriften des GwG nicht zu umgehen. Sie können ferner davon ausgehen, dass alle Banken im EU-Ausland ähnlichen Regelungen wie in Deutschland unterworfen sind. Denn der EU-Richtliniengeber hatte gerade die Harmonisierung des Geldwäscherechts innerhalb der EU-Mitgliedstaaten als Ziel, um solche Umgehungsversuche zu bekämpfen.

In diesem Fall wird das von Ihnen beabsichtigte Geschäft von der fordernden Stelle nicht abgewickelt werden. Ferner kann vom Unternehmen bzw. der Bank eine Geldwäscheverdachtsmeldung gegen Sie bei der zuständigen Aufsichtsbehörde abgegeben werden. Dies kann unter anderem Kontosperrungen zur Folge haben.