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Mittelherkunft und Geldwäscherecht

Der Herkunftsnachweis bei Gold, Silber und anderen Edelmetallen

Der anonyme Kauf und Verkauf von Edelmetallen wurde erst zum 1. Januar 2020 schärfer reglementiert. Nachdem sich EdelmetallliebhaberInnen gerade mit dieser seinerzeit eingeführten neuen Bargeldgrenze arrangierten, erfolgte nun eine weitere Einschränkung.

Erfahren Sie in diesem Beitrag, wann Sie bei Geschäften mit Gold, Silber und anderen Edelmetallen einen Herkunftsnachweis vorlegen müssen.

Darüber hinaus denken

Wir beleuchten zudem, warum im Hinblick auf den Mittelherkunftsnachweis die Grauzone im Bereich der freien Edelmetallhändler nur eine scheinbare Möglichkeit ist, noch ohne Nachweis der Mittelherkunft Gold, Silber und andere Edelmetalle zu kaufen und zu verkaufen.

Warum und wann Herkunftsnachweis bei Gold und Edelmetallen?

Edelmetalle wie Gold und Silber erfreuen sich nicht nur bei den Deutschen einer immer größeren Beliebtheit. Sie werden vor allem zur Geldanlage oder Vermögenssicherung genutzt. Die Haltung des Gesetzgebers dazu in Deutschland scheint angesichts der jüngsten Entwicklungen immer klarer.

Jeder darf zwar Gold, Silber und andere Edelmetalle kaufen und verkaufen, aber nur ungern anonym.

Eindämmung von Geldwäsche als legitimes Ziel

Zwecks Bekämpfung von Geldwäsche schränkte der Gesetzgeber Anfang 2020 das sogenannte Tafelgeschäft gravierend ein.

Damit ist der Kauf und Verkauf von Edelmetallen vor Ort ohne Identitätsfeststellung gemeint. Denn im Onlinehandel müssen Sie als KundInnen ja ohnehin Ihre persönlichen Daten angeben.

Erst Bargeldgrenze gesenkt, nun Herkunftsnachweis bei Gold und anderen Edelmetallen gefordert!

Am 1. Januar 2020 setzte der Gesetzgeber durch Verschärfung des Geldwäschegesetzes (GwG) die sogenannte Bargeldgrenze für das Tafelgeschäft von 10.000 EUR auf 1.999,99 EUR herab. Dies gilt unabhängig davon, wo Sie Edelmetalle kaufen oder verkaufen möchten!

Der Begriff Bargeldgrenze ist in diesem Kontext ebenso irreführend wie der Begriff Bargeldobergrenze im Zusammenhang mit alltäglichen Barzahlungen.

Denn er suggeriert, dass über diesem Betrag gar keine Edelmetalle mehr mit Bargeld ge- oder verkauft werden können. Das ist falsch und so räumen wir hier am besten direkt mit diesem beliebten Missverständnis auf. Die Rechtslage sah bislang nämlich so aus.

Rechtslage in Deutschland

In Deutschland können Gold, Silber und andere Edelmetalle in beliebiger Höhe erworben und bar bezahlt werden. Seit dem 1. Januar 2020 ist ab 1.999,99 EUR lediglich der Personalausweis vorzulegen.

Doch was hat sich nun seit Januar 2020 Weiteres getan? Wie Sie vielleicht bereits wissen, traten zum 9. August 2021  schärfere Regelungen rund um das GwG in Kraft. Diese haben auch Auswirkungen auf den Handel mit Edelmetallen im Rahmen des Tafelgeschäfts.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind seit Anfang August sogenannte Mittelherkunftsnachweise für Ihre Vermögenswerte zu erbringen. Dies betrifft insbesondere, aber nicht nur den Bereich Barzahlungen.

Neuigkeiten zum Herkunftsnachweis bei Gold und Edelmetallen!

Nun sind auch Bargeldgeschäfte im Zusammenhang mit Edelmetallen betroffen. Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Sie nun nachweisen, dass das Bargeld für Ihren Edelmetallkauf nicht aus Straftaten stammt. Gleiches gilt für Edelmetalle selbst, die Sie verkaufen möchten.

Die Formulierung der Bestimmungen des GwG im Zusammenhang mit Bareinzahlungen auf das Girokonto bei Ihrer Bank sind zwar bereits kompliziert. Noch genauer hinschauen muss man jedoch bei den Regelungen im Zusammenhang mit Geschäften um Edelmetalle.

Worauf es ankommt!

Wir nehmen das Ergebnis einmal vorweg und beschreiben die Rechtslage, wie sie nun seit dem 9. August 2021 aussieht:

In Deutschland können Gold, Silber und Edelmetalle in belieber Höhe erworben und bar bezahlt werden. Ab dem Limit von 1.999,99 EUR ist hierfür der Personalausweis vorzulegen. Ab einem Kaufpreis von über 10.000 EUR müssen Sie einen Herkunftsnachweis für Ihr Bargeld erbringen, wenn Sie die Edelmetalle bei Ihrer Hausbank kaufen.

Neukundschaft noch strenger begutachtet

Bereits ab über 2.500 EUR müssen Sie den Herkunftsnachweis erbringen, wenn Sie bei Kreditinstituten kaufen, die nicht Ihre Hausbank sind.

Mit den am 9. August 2021 in Kraft getretenen Verschärfungen des GwG ist nun also unter den vorstehend genannten Voraussetzungen ein Herkunftsnachweis zu erbringen. Mit dem Herkunftsnachweis sollen Sie plausibilisieren, dass das Bargeld mit dem Sie bezahlen wollen nicht aus Straftaten stammt.

Unterschied zwischen Bestandskunden und Gelegenheitskunden!

Was also häufig falsch verstanden wird: Viele, aber nicht alle Geschäfte im Zusammenhang mit Edelmetallen und einer Barzahlung über 2.500 EUR verlangen die Vorlage eines Herkunftsnachweises.

Der Gesetzestext des GwG ist sehr komplex, differenziert zwischen zahlreichen verschiedenen Situationen und Beteiligten und wird deshalb nicht selten falsch gelesen.

Den verschachtelten Gesetzestext einmal auseinander gedröselt, ergeben sich im Hinblick auf Edelmetalle folgende wichtige Eckpunkte.

Auf einen Blick!

  1. Der Herkunftsnachweis betrifft den Kauf und Verkauf von Edelmetallen.
  2. Nur Kreditinstitute sind durch das GwG zur Forderung von Mittelherkunftsnachweisen verpflichtet, nicht jedoch freie Edelmetallhändler!
  3. Es gibt zwei Schwellenwerte für den Kauf und Verkauf von Edelmetallen, unterhalb derer Sie keinen Herkunftsnachweis vorlegen müssen: 10.000 EUR bei Ihrer Hausbank und 2.500 EUR bei Kreditinstituten, bei denen Sie nicht Kunde sind.

Schwellenwerte bei Gold und Herkunftsnachweis

Aufgrund der beiden genannten Schwellenwerte wird klar, dass der Gesetzgeber das Bestehen oder Nichtbestehen einer Geschäftsbeziehung zwischen KäuferIn und Bank als maßgebliches nutzt.

Er geht dabei davon aus, dass Banken über Bestandskunden bereits weitreichenden Informationen vorliegen und setzt die Pflicht zur Forderung eines Mittelherkunftsnachweises erst ab über 10.000 EUR Kaufpreis ein.

Für sogenannte Gelegenheitskunden, die keine laufende Geschäftsbeziehung zur Bank pflegen, gilt die erheblich niedrigere Schwelle von 2.500 EUR. Denn die Gelegenheitskunden sind der Bank bislang fremd und es liegen keine Informationen über sie vor.

Rechtliche Grundlagen für den Herkunftsnachweis gegenüber Banken bei Gold und anderen Edelmetallen

Interessanterweise verrät nicht einmal das GwG selbst die nun gültige Schwelle von 10.000 EUR bzw. 2.500 EUR für den Barkauf von Edelmetallen ohne Nachweis der Mittelherkunft.

Vielmehr bestimmen die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) speziell für Kreditinstitute formulierten Anwendungs- und Auslegungshinweise zum GwG diese so wichtigen Schwellen. Wir haben einen Link zu diesen Hinweisen in unseren FAQ in einer der ersten Fragen hinterlegt.

Banken und Schwellenwerte bei Gold und Herkunftsnachweis

Dass die Schwellenwerte nur für Kreditinstitute gelten sollen, wird aus einem einleitenden Hinweis des Dokuments deutlich:

„Die vorliegenden Auslegungs- und Anwendungshinweise beziehen sich auf das GwG in seiner Fassung vom 15. Januar 2021. Sie gelten für die Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GwG. (…)“

Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GwG sind Kreditinstitute.

BaFin hat ein Wörtchen mitzureden

Die BaFin trifft in Ihren Hinweisen dann folgende Feststellung für Geschäfte außerhalb einer Geschäftsbeziehung (Gelegenheitskunden):

„Bei Bartransaktionen, die von Kreditinstituten außerhalb einer Geschäftsbeziehung mit sogenannten Gelegenheitskunden durchgeführt werden, und die einen Betrag von 2.500,- Euro überschreiten, ist grundsätzlich ein erhöhtes Risiko (…) festzustellen.“

Für Geschäfte innerhalb einer Geschäftsbeziehung heißt es sodann:

„Bei Bartransaktionen, die von Kreditinstituten innerhalb einer Geschäftsbeziehung (…) durchgeführt werden, und die einen Betrag von 10.000,- Euro überschreiten, ist grundsätzlich die Herkunft der Vermögenswerte durch aussagekräftige Belege nachzuweisen. (…)“

Kein Herkunftsnachweis bei freien Edelmetallhändlern?

Durch diese Regelungssystematik ergibt sich, dass nur für Gelegenheitskunden die niedrige Schwelle von 2.500 EUR für die Vorlage von Herkunftsnachweisen beim Barkauf von Edelmetallen gilt.

Wenn ein erhöhtes Risiko (siehe oben) für Geldwäsche vorliegt, sind von dem durch das GwG Verpflichteten sogenannte verstärkte Sorgfaltspflichten zu beachten und umzusetzen.

Verpflichtete im Sinne des GwG sind alle Stellen, bei denen Edelmetalle erworben werden können, mit Ausnahme von Privatleuten.

Bedeutet konkret?

Wenn Sie also bei Banken Edelmetalle über 10.000 EUR bzw. 2.500 EUR erwerben und in bar bezahlen wollen, müssen diese die verstärkte Sorgfaltspflichten des GwG beachten und umsetzen. Um diese Sorgfaltspflichten zu erfüllen, sind die Verpflichteten unter anderem verpflichtet,

„(…) angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft der Vermögenswerte bestimmt werden kann, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden (…).“

Diese Maßnahmen bestehen dann in der Regel durch die Forderung des Herkunftsnachweises für das Bargeld, mit dem Sie die Edelmetalle bezahlen möchten.

Wer muss keinen Herkunftsnachweis für Gold anfordern?

Ausgenommen von der Pflicht zur Forderung von Mittelherkunftsnachweisen sind derzeit grundsätzlich noch freie Edelmetallhändler. Diese sind nur in besonderen Ausnahmesituationen zur Forderung derartiger Nachweise verpflichtet.

So zumindest liest sich der Wortlaut des GwG und die zugehörigen Hinweise der BaFin (Stand August 2021). Es verbleibt freien Händler daher in der Regel vorerst bei den seit Januar 2020 geltenden Vorschriften. Diese sehen eine Ausweispflicht für Barkäufe ab 2.000 EUR vor.

Einen Herkunftsnachweis müssen auch freie Händler lediglich dann fordern, wenn die Zahlung beispielsweise ungewöhnlich groß ist. Dies dürfte eine Frage des Einzelfalls sein.

Und doch kommt es selbst nach dem Handel mit freien Edelmetallhändlern zu Nachweisforderungen

Im Dezember 2021 erreichte uns erstmalig ein Bericht einer Person, die Edelmetalle im größeren Mengen bei einem der größten Edelmetallhändler Deutschlands verkaufte.

Seriöser Handelspartner, professionelle Geschäftsabwicklung, keine Nachweispflichten (abgesehen von der Vorlage des Personalausweises) wie gegenüber einer Bank, alle sind zufrieden. Sollte man meinen.

Nachdem der Händler den Kaufpreis auf das Konto des Verkäufers überwiesen hatte, meldete sich auf einmal ein Akteur, der mit dem Verkauf des Goldes eigentlich überhaupt nichts zu tun hat: die kontoführende Bank des Verkäufers.

„transparente Transaktionen“

Die Überweisung des Edelmetallhändlers an den Goldverkäufer veranlasste die Bank dazu, bei diesem Fragen über die Modalitäten des Geldeingangs zu stellen.

Nach einiger Korrespondenz wurde unter anderem gefordert, die Herkunft des verkauften Goldes darzulegen, um sicherzugehen, dass der erzielte Verkaufspreis keine Gewinne aus der Begehung von Straftaten darstellen.

Überraschend dabe ist, dass die Bank anhand der Überweisungsdaten erkennt, dass ein bundesweit bekannter und hochseriöser Edelmetallhändler die Überweisung tätigte.

Was war passiert?

Anknüpfungspunkt für die Bank war also nicht die Überweisung des Kaufpreises, sondern die Herkunft des Goldes, für das der Kaufpreis gezahlt wurde.

Es gilt also zu erkennen, dass auch nach erfolgten Kauf- oder Verkaufsgeschäften jederzeit die Situation auftreten kann, dass eine Bank Fragen nach der Herkunft des Geldes stellt, sobald dieses dem eigenen Konto gutgeschrieben wird.

Hierin ist eine faktische Ausweitung der gesetzlich vorgesehenen Kontrollpflichten zu sehen, die sich bislang gerade nicht auf freie Edelmetallhändler erstrecken sollen.

Konsequenzen eines nicht erbrachten Herkunftsnachweises für Edelmetalle oder Geld

Eine Nichtvorlage von derartigen Herkunftsnachweise führt bei Banken mittlerweile sogar dazu, dass Konten von Kunden gesperrt oder gekündigt werden.

Übersicht Herkunftsnachweis bei Gold und anderen Edelmetallen

Übersicht Herkunftsnachweis bei Kauf von Edelmetallen wie Gold und Silber mit Bargeld

Ausblick auf weitere Entwicklungen zum Herkunftsnachweis für Gold und andere Edelmetalle

Insgesamt wird deutlich, dass der Gesetzgeber das Tafelgeschäft mit Edelmetallen nach der Absenkung der Bargeldgrenze im Januar 2020 nun im August 2021 durch die Forderung eines Herkunftsnachweises weiter einschränkt.

Dabei darf die Sinnhaftigkeit einer Bargeldgrenze von 1.999,99 EUR für Käufe ohne Identitätsfeststellung (Personalausweis) und eines Schwellenwertes für Käufe ohne Herkunftsnachweis von 2.500 EUR (für Gelegenheitskunden) in Frage gestellt werden.

Was ist mit dem „Rest“?

Die verbleibende Differenz von rund 500 EUR, in der zwar noch ein Barkauf von Edelmetallen „nur“ mit Identitätsfeststellung aber ohne Herkunftsnachweis der finanziellen Mittel erfolgen darf, ist auffällig gering. Dies kann ein Zeichen dafür sein, dass eine weitere Absenkung der Bargeldgrenze für Käufe ohne Identitätsfeststellung von 1.999,99 EUR auf vielleicht 999,99 EUR nur noch eine Frage der Zeit ist.

Ferner ist der Herkunftsnachweis für Edelmetalle ein Paradebeispiel dafür, wie leicht dem Gesetzgeber die Einführung einer Nachweispflicht für Käufe von bestimmten Warengruppen fällt. Die gesetzgeberischen Mittel sind da und der Anpassungsaufwand gering.

Selbst ohne Gesetzgeber?

Wie oben aufgezeigt, muss nicht einmal der Gesetzgeber selbst tätig werden. Es reicht, wenn eine Behörde einer Warengruppe ein erhöhtes Geldwäscherisiko unterstellt.

Damit führt sie aufgrund der Systematik des GwG zugleich verstärkte Sorgfaltspflichten des GwG in die jeweiligen Geschäfte ein.

Dies kann sie mit beliebigen weiteren Waren und Schwellenwerten ebenso tun.

Verweigerung und Umgehung vom Herkunftsnachweis bei Gold, Silber und anderen Edelmetallen?

Grundsätzlich können Sie die Vorlage des Mittelherkunftsnachweises ganz verweigern. Dies bedeutet in praktischer Hinsicht allerdings, dass Sie Ihren geplanten Kauf von Edelmetallen nicht erfolgreich durchführen können.

Denn wenn das Kreditinstitut den Nachweis über die Herkunft Ihrer Mittel nicht von Ihnen erhält, verwehrt es den Vertragsabschluss. Gleiches gilt, wenn sie den erbrachten Nachweis als nicht ausreichend betrachtet.

Konkret:

Es besteht auch die Gefahr, dass Ihr Gold, Silber, etc. zunächst „eingefroren“, also einbehalten werden. Und zwar bis der Herkunftsnachweis geklärt ist.Dies betrifft beispielsweise Konstellationen, in denen Sie Edelmetalle in eine Filiale bestellen und dort bar bezahlen möchten. Es gibt allerdings weitaus komplizierte Beispiele.

Für uns ist bisher unklar, inwieweit das Einbehalten von Euroguthaben, Edelmetallen oder sonstigen Vermögenswerten in diesem Kontext zulässig ist.

Blick ins Strafgesetzbuch

Denn das Strafgesetzbuch schreibt im § 246  Abs. 2 vor, dass das rechtswidrige Einbehalten von fremden Sachen strafbewehrt ist. Zu diesem Umstand äußert sich das Geldwäschegesetz und die dazugehörigen europäischen Richtlinien und Verordnungen nicht dezidiert.

Eine „Umgehung“ hingegen des Nachweises der Mittelherkunft bei Edelmetallen ist auf völlig legalem Wege und ohne Konsequenzen möglich. Indem Sie die Edelmetalle beispielsweise – wie oben beschrieben – bis 10.000 EUR Kaufpreis bei Ihrer Hausbank, ohne Schwellenwert bei einem freien Edelmetallhändler oder ebenfalls ohne Schwellenwert im privaten Umfeld erwerben.

Falls Sie Ihr Gold, Silber und sonstige Edelmetalle im privaten Kreis von Familienangehörigen, Freunden oder Bekannten erwerben, wird kein Herkunftsnachweis verlangt. Denn die privaten Personenkreise gehören nicht zu den Stellen, die einen Nachweis über die Herkunft der finanziellen Mittel einholen müssen.

Kein Mittelherkunftsnachweis bei Sammlerobjekten wie seltenen Goldmünzen?

Spannend ist die Frage, was genau der Gesetzgeber im Hinblick auf Gold, Silber und Edelmetalle beim Herkunftsnachweis meint. Viele denken zunächst an Goldbarren, größere „Silberberge“ und andere eindeutig als Investmentobjekte erworbene Edelmetalle.

Was gilt jedoch in Bezug auf Sammlerobjekte, die aus Gold, Silber oder anderen Edelmetallen bestehen? Sind auch diese besonderen Gegenstände vom Mittelherkunftsnachweis gleichermaßen betroffen?

Details zählen!

Wir werfen diese Frage deswegen auf, weil bei den bisherigen, historischen Goldverboten überwiegend seltene Sammlerstücke explizit vom Goldverbot ausgenommen waren.

Dies bedeutete für die Betroffenen des Goldverbots, dass zwar größere Goldmengen, die eindeutig zur Vermögenssicherung dienten, nun mehr dem Staat überlassen werden mussten – wertvolle Sammlerstücke aus Gold hingegen nicht.

Konkret muss daher die Frage gestellt werden, ob der Gesetzgeber unterschiedslos alle Goldgegenstände gleichermaßen behandeln darf. Ist eine einfache 1 Oz Goldmünze, wie sie millionenfach jährlich geprägt wird, einfach so mit einer streng limitierten Sonderedition einer Goldmünze vergleichbar?

Der Unterschied!

Das eine ist ein Anlageobjekt, das andere ein Sammlerobjekt.

Rechtsstaatliche Gesetzgeber dürfen nicht „einfach so“ ein Material an sich regulieren, sondern müssen auch besondere Ausprägungen des Materials in Form bestimmter Sammlergegenstände berücksichtigen.

Es kann daher sein, dass Ihre seltene, streng limitierte Sammler-Goldmünze nicht in gleicher Weise vom Mittelherkunftsnachweis betroffen sein würde wie etwa Ihre Anlage-Goldmünzen wie den Krügerrand.

Keine Ausnahme vom Herkunftsnachweis für Anlage-Münzen wie Krügerrand und Maple Leaf!

Einen bemerkenswerten Hinweis erteilte uns im Oktober 2021 ein aufmerksamer Leser unserer Seite.

Nach einer Passage auf der Seite der BaFin seien Gold- und Silbermünzen, aber auch Münzen aus anderen Edelmetallen (sog. Anlagemünzen), nicht von der Pflicht zur Vorlage des Mittelherkunftsnachweises betroffen.

Es handelt sich um folgende Textstelle (gelbe Markierung) aus den FAQ der BaFin-Website:

Herkunftsnachweis für Goldmünzen und Silbermünzen wie Krügerrand und Maple Leaf
Quelle: BaFin Website (Stand: 15.10.2021)

Wie wir das mit dem Herkunftsnachweis bei „Sammlergold“ sehen

Nach unserer Auffassung ist hieraus keinesfalls zu schließen, dass die Regelungen des GwG im Hinblick auf die Pflicht zur Erbringung von Mittelherkunftsnachweisen für Münzen keine Anwendung finden. Denn es ist zu beachten, dass die obigen Ausführungen der BaFin im Kontext von Bareinzahlungen erfolgen.

Nach unserem Verständnis möchte die BaFin mit der Passage nur zum Ausdruck bringen, dass die Nachweisregelungen bei Bareinzahlungen nicht dadurch umgegangen werden können, dass eine Bareinzahlung in Form von Münzen aus Edelmetallen vorgenommen wird.

Heißt was?

Sie dürfte sogar dahingehend zu verstehen sein, dass eine Bareinzahlung mit diesen Münzen schon gar nicht möglich ist. Klarstellend erfolgt auch der Hinweis, dass dies sogar dann gilt, wenn die Münzen in ihrem Ausgabeland ein gesetzliches Zahlungsmittel sind, wie dies beispielsweise bei den bekannten Münzen Krügerrand (Südafrika) und Maple Leaf (Kanada) der Fall ist.

Nach unserer Lesart können die obigen Hinweise der BaFin schwerlich anders verstanden werden, da sonst die Regelungen des GwG im Hinblick auf Edelmetalle zu einem erheblichen Teil ins Leere liefen.

Was tun, wenn ich keine Nachweise (mehr) zu meinem Gold habe?

Wie bereits beschrieben, kann der Herkunftsnachweis beim Geschäftswert von über 2.500 EUR nicht nur für Bargeld (beim Kauf), sondern auch für Edelmetalle selbst (beim Verkauf) verlangt werden. Das GwG zielt nicht ausschließlich auf Bargeld, sondern auf jegliche Form von Vermögenswerten.

Mit anderen Worten: Wenn Sie Edelmetalle im Wert von über 2.500 EUR bei einem Händler verkaufen möchten, müssen Sie die legitime Herkunft dieser Edelmetalle nachweisen können!

Grundsätzlich ist es nicht verboten, beispielsweise Gold ohne Nachweise zu erwerben oder zu veräußern (im Rahmen der gültigen Grenzwerte). Die Frage ist nur, ob Sie dieses Gold ohne entsprechende Nachweise jemals bei einer „offiziellen Stelle“ wieder veräußern können.

„Kein Herkunftsnachweis“ bei Gold eher „unwahrscheinlich“? Lösungen müssen her!

Womöglich scheitert Ihr Mittelherkunftsnachweis zu Ihrem Gold, Silber oder sonstigen Edelmetall schlicht und ergreifend an dem Umstand, dass Sie keinen Nachweis (mehr) haben.

Dies kann daher rühren, dass Sie diese Anlageobjekte vor Urzeiten einmal „irgendwo“ kauften und womöglich gar nicht mehr wissen wo und zu welchem Preis. Oder aber Sie wissen die Details des Erwerbs zwar noch, doch es existieren keine Aufzeichnungen darüber.

Im Zweifel Unschuldsvermutung für Herkunftsnachweis bei Gold und anderen Edelmetallen

Für die Einzelfragen zu Beweismitteln beim Mittelherkunftsnachweis lesen Sie gern die ausführliche Seite unter vorstehendem Link. Wir weisen bereits hier auf die Möglichkeit von Zeugenaussagen als Nachweis hin.

Sicher teilen Sie Ihre An- und Verkäufe bei Gold, Silber und Edelmetallen nicht mit jedem Nachbarn. Vermutlich können jedoch Ihren engsten FreundInnen, Familienangehörigen oder LebensgefährtInnen die Geschäfte bezeugen.

Immer noch Rechtsstaat – Unschuldsvermutung greift

In einem gerichtlichen Verfahren gilt im Übrigen die Unschuldsvermutung. Das zuständige Gericht nimmt eine Gesamtschau Ihrer finanziellen Lebensumstände vor.

Liegen keinerlei Anhaltspunkte für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bei Ihnen vor, und passt die betreffende Summe „stimmig“ in Ihr finanzielles Leben, sind das positive Indizien. Im Zweifel dürfte ein Gericht dann davon ausgehen, dass Sie die Edelmetalle rechtmäßig erwarben oder veräußerten.

Fragen und Antworten zur Mittelherkunft bei Edelmetallen

Kreditinstitute, bei denen Sie noch kein Kunde sind, bei Barkäufen und Verkäufen ab 2.500 EUR. Kreditinstitute, bei denen Sie bereits Kunde sind, bei Barkäufen und Verkäufen ab 10.000 EUR. Auch das Finanzamt könnte eine Frage zur Herkunft Ihrer finanziellen Mittel stellen.


Wie oben beschrieben, kann es jedoch auch dann durch Banken zur Forderung des Herkunftsnachweises kommen, obwohl der Bank die Edelmetalle gar nicht verkauft wurden. Lesen Sie dazu unsere obigen Ausführungen zum Thema "freie Edelmetallhändler".

Indem Sie die Herkunft des Goldes, des Silbers und der anderen Edelmetalle gerichtsfest nachweisen. Hierfür stehen Ihnen verschiedene Beweismittel zur Verfügung. Finden Sie auf unserer Seite zu den Beweismitteln weitere Informationen.

Sie haben womöglich keine schriftlichen Nachweise, aber es gibt auch Nachweise, die nichts mit Dokumenten zu tun haben, welche vorgelegt werden müssten. Schauen Sie sich gern einmal in unserer Rubrik zu Beweismitteln um.