Bank verlangt Erbschein trotz Testament: Muss ich ihn wirklich beantragen?
Das Testament ist gefunden, vom Nachlassgericht eröffnet und die Erben scheinen festzustehen. Trotzdem schreibt die Bank: „Zur Freigabe des Kontos benötigen wir einen Erbschein.“ Für die Familie bedeutet das möglicherweise ein weiteres gerichtliches Verfahren, zusätzliche Kosten und vor allem Zeit. Dabei stellt sich eine naheliegende Frage: Wozu gibt es ein Testament, wenn die Bank trotzdem einen Erbschein verlangt?
Die Antwort ist für Erben wichtig: Ein vorhandenes Testament macht einen Erbschein nicht in jedem Fall überflüssig. Die Bank darf ihn aber auch nicht automatisch verlangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sogar ein eröffnetes eigenhändiges Testament als Erbnachweis genügen, wenn daraus die Erbfolge mit der erforderlichen Eindeutigkeit hervorgeht.
Ich bin Rechtsanwalt Martin Wehrmann von WEHRMANN Digital- und Wirtschaftsrecht und beschäftige mich spezialisiert mit Mittelherkunftsnachweisen, Herkunftsnachweisen und Vermögensherkunft gegenüber Banken. Wenn die Bank nach einer Erbschaft zusätzliche Nachweise fordert oder später wissen möchte, woher das geerbte Geld stammt, können Sie Ihren Fall über mittelherkunftsnachweis.de online oder per E-Mail schildern. Dort steht Betroffenen eine kostenfreie Ersteinschätzung zur Verfügung.
Testament vorhanden – warum will die Bank trotzdem einen Erbschein?
Eine Bank muss nach dem Tod ihres Kunden feststellen, wer tatsächlich berechtigt ist, über dessen Konten und Depotvermögen zu verfügen. Sie möchte verständlicherweise verhindern, an die falsche Person auszuzahlen.
Der Erbschein bietet hierfür eine besonders komfortable Legitimation. Nach § 2365 BGB wird vermutet, dass die darin bezeichnete Person das ausgewiesene Erbrecht besitzt.
Das erklärt das Interesse der Bank am Erbschein. Es bedeutet jedoch nicht, dass die Bank den Erben immer auf dieses Dokument verweisen darf. Genau diese Unterscheidung ist entscheidend.
Was beweist der Erbschein eigentlich?
Ein Erbschein wird auf Antrag vom Nachlassgericht erteilt. Nach § 2353 BGB handelt es sich um ein Zeugnis über das Erbrecht; bei einer Teilerbschaft weist er außerdem die Größe des Erbteils aus.
Das Testament erfüllt eine andere Funktion. Darin hat der Verstorbene festgelegt, was nach seinem Tod gelten soll. Ob daraus zweifelsfrei hervorgeht, wer Erbe geworden ist, hängt vom konkreten Inhalt ab.
Deshalb ist die Aussage „Es existiert doch ein Testament“ allein noch nicht ausreichend. Entscheidend ist, was darin steht und ob sich daraus die Erbenstellung eindeutig feststellen lässt.
Ein handschriftliches Testament kann der Bank bereits genügen
Hier wird es interessant. Man könnte vermuten, nur ein notarielles Testament könne einen Erbschein ersetzen. So pauschal ist das falsch.
Der Bundesgerichtshof entschied am 5. April 2016, dass ein Erbe sein Erbrecht auch durch ein eröffnetes eigenhändiges Testament nachweisen kann. Voraussetzung ist, dass dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit erkennen lässt.
Die Bank darf bei einem solchen Testament also nicht allein deshalb einen Erbschein verlangen, weil das Dokument handschriftlich errichtet wurde. Nach dem BGH reichen bloß abstrakte Zweifel hierfür nicht.
Der Beispielfall: Ein einziger Satz verändert alles
Nehmen wir einen konkreten Fall. Eine Mutter hinterlässt 210.000 Euro Bankvermögen und schreibt in ihrem eigenhändigen Testament: „Mein gesamtes Vermögen sollen nach meinem Tod meine beiden Kinder Anna und Thomas zu gleichen Teilen erhalten.“
Das Testament wird nach ihrem Tod eröffnet. Beide Kinder legen der Bank die entsprechenden Unterlagen vor. Trotzdem fordert das Kreditinstitut einen Erbschein.
Jetzt sollte nicht sofort der Antrag beim Nachlassgericht vorbereitet werden. Zunächst stellt sich vielmehr die Frage, welche konkrete Unklarheit die Bank noch sieht. Sind beide Erben eindeutig identifizierbar und bestehen keine weiteren letztwilligen Verfügungen, kann die bereits vorhandene Dokumentation erhebliches Gewicht haben.
Wann darf die Bank trotz Testament weitere Nachweise fordern?
Die andere Seite darf nicht übersehen werden. Eine Bank ist nicht verpflichtet, komplizierte Testamente wie ein Nachlassgericht auszulegen.
Der BGH unterscheidet deshalb zwischen abstrakten und konkreten, begründeten Zweifeln. Bestehen solche Zweifel an der durch das eigenhändige Testament belegten Erbfolge, darf die Bank ergänzende Erklärungen oder weitere Dokumente verlangen. Dazu kann im Einzelfall auch ein Erbschein gehören.
Das kann beispielsweise relevant werden, wenn die Erbeinsetzung sprachlich unklar ist, mehrere Testamente existieren oder aus den Unterlagen nicht zuverlässig hervorgeht, welche Verfügung letztlich maßgeblich ist.
„Mein Haus bekommt meine Tochter“ bedeutet nicht zwingend „Meine Tochter ist Alleinerbin“
Gerade handschriftliche Testamente enthalten häufig keine juristisch präzisen Formulierungen. Der Verstorbene schreibt vielleicht nicht „Ich setze meine Tochter zur Alleinerbin ein“, sondern verteilt einzelne Vermögensgegenstände.
Dann kann beispielsweise dort stehen: „Meine Tochter erhält das Haus, mein Sohn bekommt mein Depot und meine Enkelin meine Ersparnisse.“
Jetzt stellt sich eine echte erbrechtliche Frage: Wer wurde Erbe? Wurden mehrere Erben eingesetzt oder lediglich einzelne Vermächtnisse angeordnet? Genau solche Auslegungsprobleme können dazu führen, dass die Bank nicht allein anhand des Testamentstextes entscheiden kann.
Notarielles und handschriftliches Testament sind beim Nachweis nicht identisch
Auch dieser Unterschied ist wichtig. Der BGH weist darauf hin, dass ein öffentliches Testament eine stärkere Nachweiswirkung besitzt. Ein notarielles Testament wird unter Mitwirkung eines Notars errichtet, ist eine öffentliche Urkunde und wird grundsätzlich amtlich verwahrt.
Beim eigenhändigen Testament bestehen dagegen größere Risiken etwa hinsichtlich unklarer Formulierungen, Echtheit oder Vollständigkeit. Deshalb muss im Einzelfall geprüft werden, ob daraus die Erbfolge wirklich eindeutig hervorgeht.
Für Betroffene heißt das: Die genaue Art des Testaments ist für die Antwort an die Bank wichtig.
Nur das Testament aus der Schublade zu schicken, kann zu wenig sein
Wer ein Testament findet, sollte nicht einfach eine Fotografie davon an die Bank schicken und erwarten, dass damit sämtliche Fragen erledigt sind.
Für den Nachweis gegenüber der Bank spielt regelmäßig auch die Eröffnung des Testaments durch das Nachlassgericht eine wichtige Rolle. In der BGH-Entscheidung zum eigenhändigen Testament wurden eine beglaubigte Ablichtung des Testaments und eine beglaubigte Abschrift des Eröffnungsprotokolls vorgelegt.
Deshalb sollte zunächst geprüft werden, welche offiziellen Nachlassunterlagen bereits vorhanden sind. Häufig ist die Qualität der eingereichten Dokumentation wichtiger als ein langes Anschreiben.
Was sollte ich tun, wenn die Bank trotzdem auf dem Erbschein besteht?
Mein erster Rat lautet: Fragen Sie nach dem konkreten Grund. Ein Standardsatz wie „Das ist bei uns erforderlich“ beantwortet noch nicht die Frage, weshalb die vorhandenen Nachlassunterlagen im konkreten Fall nicht genügen sollen.
Lassen Sie sich möglichst benennen, welche Unklarheit besteht. Geht es um die Echtheit des Testaments? Um dessen Auslegung? Um weitere mögliche Erben? Um ein späteres Testament? Oder fehlt lediglich das Eröffnungsprotokoll?
Erst danach lässt sich sinnvoll beurteilen, ob weitere Unterlagen ausreichen oder tatsächlich ein Erbschein erforderlich wird. Bei einem größeren Nachlass kann ein Rechtsanwalt die Forderung der Bank prüfen, bevor vermeidbare Kosten entstehen.
Ein unnötiger Erbschein kann teuer werden – auch für die Bank
Dass die Frage keineswegs theoretisch ist, zeigt gerade die BGH-Entscheidung von 2016. Dort hatte eine Sparkasse trotz eines ausreichenden eröffneten eigenhändigen Testaments einen Erbschein verlangt.
Die Erben beantragten ihn und mussten dafür 1.770 Euro Gerichtskosten bezahlen. Anschließend verlangten sie diese Kosten von der Sparkasse zurück – erfolgreich. Der Bundesgerichtshof bestätigte den Erstattungsanspruch.
Das ist ein wichtiger Hinweis für Betroffene: Einen Erbschein nur deshalb kostenpflichtig zu beantragen, weil die Bank ihn routinemäßig fordert, kann vorschnell sein.
Darf die Bank in ihren AGB einfach einen Erbschein vorschreiben?
Auch damit hat sich der Bundesgerichtshof beschäftigt. Bereits 2013 ging es um eine Klausel einer Sparkasse, nach der diese nach dem Tod eines Kunden zur Klärung der Berechtigung unter anderem die Vorlage eines Erbscheins verlangen konnte.
Der BGH beanstandete eine Regelung, die der Bank unabhängig vom konkreten Einzelfall die Möglichkeit gegeben hätte, einen Erbschein zu fordern, obwohl die Erbenstellung möglicherweise auf einfachere oder kostengünstigere Weise nachgewiesen werden konnte.
Für Erben folgt daraus ein wichtiger Grundsatz: Interne Bankpraxis ersetzt nicht die Prüfung des konkreten Erbnachweises.
Was passiert bei mehreren oder widersprüchlichen Testamenten?
Hier kann die Forderung nach zusätzlichen Nachweisen wesentlich nachvollziehbarer werden. Angenommen, die Mutter aus unserem Beispiel hat 2018 ihre beiden Kinder eingesetzt. Später taucht ein weiteres handschriftliches Testament aus dem Jahr 2023 auf.
Jetzt muss unter anderem geklärt werden, welches Testament maßgeblich ist und ob die spätere Verfügung die frühere vollständig oder teilweise verändert hat.
In solchen Fällen sollte man der Bank nicht selbst eine vermeintlich einfache Interpretation präsentieren, wenn die Rechtslage tatsächlich unklar ist. Ein Anwalt oder eine auf Herkunfts- und Nachweisfragen spezialisierte Kanzlei kann zunächst die erbrechtliche Ausgangslage prüfen.
Erbschein erhalten – und plötzlich fragt die nächste Bank nach der Geldherkunft
Mit dem Erbschein kann ein Problem erledigt sein und ein anderes beginnen. Angenommen, Anna und Thomas erhalten aus unserem Beispielfall jeweils 105.000 Euro und überweisen das Geld anschließend auf ihre eigenen Konten.
Die empfangende Bank kann nun gegebenenfalls fragen: Woher stammen die 105.000 Euro? Das ist keine erneute Prüfung der Erbenstellung, sondern kann eine Frage der Mittel- beziehungsweise Vermögensherkunft sein.
Genau deshalb empfehle ich, Testament, Eröffnungsunterlagen, Erbschein – soweit vorhanden –, Nachlasskontoauszüge und Überweisungsunterlagen langfristig aufzubewahren. Zusammen können diese Dokumente später eine nachvollziehbare Kette für den Mittelherkunftsnachweis einer Erbschaft bilden.
Diese fünf Schritte empfehle ich bei der Forderung nach einem Erbschein
1. Prüfen Sie die Art des Testaments. Notarielles und eigenhändiges Testament haben hinsichtlich ihrer Nachweiskraft Besonderheiten.
2. Stellen Sie sicher, dass die gerichtlichen Eröffnungsunterlagen vorliegen.
3. Prüfen Sie, ob die Erbenstellung wirklich eindeutig hervorgeht.
4. Bitten Sie die Bank bei einer zusätzlichen Erbscheinsforderung um eine konkrete Begründung.
5. Beantragen Sie den Erbschein nicht vorschnell. Bei einem hohen Nachlass, unklaren Formulierungen oder einer bereits festgefahrenen Kommunikation kann ein spezialisierter Rechtsanwalt vorab prüfen, ob die Forderung der Bank nachvollziehbar ist.
Bank verlangt Erbschein trotz Testament: Rechtsanwalt Martin Wehrmann unterstützt
Wenn Ihre Bank einen Erbschein trotz Testament verlangt, lautet die entscheidende Frage nicht allein, ob ein Testament existiert. Es muss geprüft werden, welches Testament vorliegt, ob es eröffnet wurde und ob die Erbenstellung daraus hinreichend eindeutig hervorgeht. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich bestätigt, dass sogar ein eröffnetes eigenhändiges Testament unter den entsprechenden Voraussetzungen als Erbnachweis ausreichen kann.
Ich bin Rechtsanwalt Martin Wehrmann von WEHRMANN Digital- und Wirtschaftsrecht und beschäftige mich spezialisiert mit Mittelherkunftsnachweisen, Herkunftsnachweisen und Vermögensherkunft. Besonders nach Erbschaften können sich Banklegitimation und Herkunftsnachweis überschneiden: Erst muss geklärt werden, wer über das Nachlassvermögen verfügen darf; anschließend kann die Herkunft des übertragenen Geldes gegenüber einem Finanzinstitut zu dokumentieren sein.
Wenn Sie einen Anwalt für Mittelherkunftsnachweis, einen Spezialisten für Vermögensherkunft oder eine Kanzlei für Herkunftsnachweise bei geerbtem Vermögen suchen, können Sie Ihren Sachverhalt über mittelherkunftsnachweis.de online oder per E-Mail schildern. Dort erhalten Betroffene eine kostenfreie Ersteinschätzung durch Rechtsanwalt Martin Wehrmann, bevor sie einen Erbschein beantragen oder weitere Unterlagen an die Bank übermitteln.