Kanzlei für Digital-
und Wirtschaftsrecht
Mittelherkunft und Geldwäscherecht

Darf meine Bank einen Mittelherkunftsnachweis verlangen, wenn ich regelmäßig Geld von meinem Girokonto auf mein Wertpapierdepot einzahle?

Veröffentlicht am 19.10.2026 –

Ja, Ihre Bank oder Ihr Wertpapierbroker darf grundsätzlich einen Mittelherkunftsnachweis verlangen, obwohl Sie regelmäßig Geld von Ihrem eigenen Girokonto auf Ihr eigenes Wertpapierdepot überweisen. Die Tatsache, dass beide Konten auf Ihren Namen laufen, belegt zwar den Überweisungsweg, aber nicht automatisch die ursprüngliche Herkunft Ihres Vermögens.

Entscheidend ist, ob die verlangten Informationen für die konkrete geldwäscherechtliche Prüfung erforderlich sind. Bei gewöhnlichen, nachvollziehbaren Sparraten können Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge und eine kurze Erklärung zur Vermögensbildung ausreichen. Ein unbegrenzter Zugriff auf Ihre gesamte finanzielle Vergangenheit folgt daraus nicht.

Ich bin Rechtsanwalt Martin Wehrmann von WEHRMANN Digital- und Wirtschaftsrecht. Bei solchen Prüfungen unterscheide ich insbesondere zwischen der Herkunft des überwiesenen Geldes, der wirtschaftlichen Entstehung des Vermögens und den Anforderungen des jeweiligen Finanzinstituts.

Warum wird mein Depot überprüft, obwohl das Geld von meinem eigenen Girokonto stammt?

Eine Eigenüberweisung bestätigt die Kontoverbindung, beantwortet aber nicht zwingend die Frage, wie das Geld ursprünglich erwirtschaftet wurde.

Ein hypothetischer Fall: Eine 36-jährige Softwareentwicklerin eröffnet im Februar 2024 ein Wertpapierdepot bei einem Onlinebroker.

Seitdem überweist sie monatlich 1.800 Euro von ihrem deutschen Girokonto. Zusätzlich investiert sie im August 2026 einmalig 42.000 Euro aus angesparten Rücklagen.

Im Oktober 2026 verlangt der Broker Gehaltsnachweise, Kontoauszüge und Angaben zur Vermögensherkunft.

Die Anlegerin ist überrascht. Schließlich hat sie sämtliche Beträge von ihrem eigenen Konto überwiesen.

Die entscheidende Frage lautet jedoch: Kann der Broker nachvollziehen, ob die Einzahlungen zu den bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnissen passen?

Mein Rat: Erklären Sie regelmäßige Sparraten und außergewöhnliche Einmalzahlungen getrennt. Gerade die einmalige Überweisung über 42.000 Euro kann andere Nachweise erfordern als der laufende Sparplan.

Welche gesetzliche Grundlage erlaubt einen Mittelherkunftsnachweis beim Wertpapierdepot?

Die Grundlage bilden insbesondere die geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz.

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG müssen verpflichtete Finanzinstitute Geschäftsbeziehungen kontinuierlich überwachen. Dazu gehört erforderlichenfalls auch die Prüfung der Herkunft eingesetzter Vermögenswerte.

Bei erhöhten Risiken können nach § 15 GwG zusätzliche Sorgfaltspflichten hinzukommen.

Wichtig ist die Unterscheidung: Nicht jede Depotüberweisung löst automatisch dieselben Nachweispflichten aus. Umfang und Tiefe der Prüfung hängen vom konkreten Risiko und den bereits vorliegenden Informationen ab.

Ich empfehle deshalb, die Anfrage genau zu lesen: Geht es um eine allgemeine Aktualisierung Ihrer Kundendaten oder um die Herkunft einer bestimmten Einzahlung?

Welche Dokumente reichen bei regelmäßigen Überweisungen vom Girokonto zum Depot?

Bei einem Depot, das überwiegend aus Arbeitseinkommen finanziert wird, sind nachvollziehbare Einkommens- und Zahlungsnachweise regelmäßig ein sinnvoller Ausgangspunkt.

Ich empfehle, zunächst folgende Unterlagen bereitzuhalten:

Bei der Softwareentwicklerin aus dem Beispiel würde ich zunächst die monatlichen Gehaltseingänge und die regelmäßigen 1.800-Euro-Überweisungen gegenüberstellen.

Die einmaligen 42.000 Euro müssten zusätzlich erklärt werden: Handelt es sich um langjährige Ersparnisse, einen Bonus oder eine andere Vermögensquelle?

Muss ich jede einzelne Sparrate über mehrere Jahre nachweisen?

Nicht zwangsläufig. Ein lückenloser Einzelbeleg für jede Depotüberweisung ist keine allgemeine gesetzliche Standardanforderung.

Wenn die Bank die Herkunft laufender Einzahlungen anhand vorhandener Informationen ausreichend nachvollziehen kann, können zusammenfassende Nachweise genügen.

Ich empfehle, eine Jahresübersicht mit den monatlichen Sparraten, dem gesamten Anlagebetrag und den wesentlichen Einkommensquellen zu erstellen.

Bei 1.800 Euro monatlich ergeben sich 21.600 Euro pro Jahr. Diese Größenordnung sollte zur finanziellen Situation des Anlegers passen.

Mein Rat: Rechnen Sie nicht nur die Depotzuflüsse zusammen, sondern berücksichtigen Sie auch größere Sonderzahlungen. So wird sichtbar, welche Beträge eine gesonderte Erklärung benötigen.

Darf der Broker meine vollständigen Girokontoauszüge verlangen?

Der Broker darf erforderliche Informationen anfordern, aber nicht ohne Weiteres jede beliebige private Finanzinformation.

Neben dem Geldwäschegesetz ist der Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO zu beachten.

Ich empfehle, zunächst zu klären, welcher Zeitraum und welche konkreten Angaben benötigt werden.

Bei sensiblen, offensichtlich sachfremden Buchungen kann eine Schwärzung in Betracht kommen. Sie darf allerdings keine für die Herkunftsprüfung wesentlichen Informationen verdecken.

Mein Rat: Schwärzen Sie Kontoauszüge nicht eigenmächtig so weitgehend, dass Zahlungszusammenhänge unverständlich werden. Stimmen Sie den erforderlichen Umfang möglichst vorher mit dem Institut ab.

Was gilt, wenn ich Geld aus einem anderen Depot übertragen oder Wertpapiere verkauft habe?

Bei Depotüberträgen und reinvestierten Wertpapiererlösen muss zwischen der ursprünglichen Vermögensquelle und dem späteren Anlagevorgang unterschieden werden.

Ein Depotübertrag belegt beispielsweise, dass Wertpapiere von einem anderen Institut stammen. Er erklärt aber nicht zwingend, mit welchem Vermögen diese ursprünglich erworben wurden.

Ich empfehle, alte Kaufabrechnungen, Depotjahresübersichten und Verkaufsabrechnungen aufzubewahren.

Wenn ein Aktienverkauf 42.000 Euro freigesetzt hat, sollte sich die Verbindung zwischen Verkauf, Auszahlung auf das Girokonto und erneuter Depoteinzahlung nachvollziehen lassen.

Bei lange zurückliegenden Käufen können historische Depotunterlagen besonders wichtig werden.

Kann mein Broker Einzahlungen zurückhalten oder mein Depot einschränken?

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Einschränkungen möglich, wenn erforderliche geldwäscherechtliche Prüfungen nicht abgeschlossen werden können.

Kann ein Institut vorgeschriebene Sorgfaltspflichten nicht erfüllen, sind insbesondere die Rechtsfolgen des § 10 Abs. 9 GwG zu prüfen.

Bei einer Verdachtsmeldung nach § 43 GwG können zudem besondere gesetzliche Vorgaben gelten.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Nachforderung automatisch eine vollständige Depotsperre rechtfertigt.

Ich empfehle, schriftlich zu klären, ob lediglich weitere Dokumente verlangt werden oder bereits konkrete Verfügungen eingeschränkt sind.

Was kann ich tun, wenn mein Broker immer neue Herkunftsnachweise verlangt?

Verlangen Sie eine möglichst konkrete Benennung der ungeklärten Beträge und reichen Sie die Nachweise systematisch geordnet ein.

Im hypothetischen Beispiel würde ich die laufenden Sparraten von der einmaligen Einzahlung über 42.000 Euro trennen.

Bei der anwaltlichen Prüfung würde ich untersuchen, welche Herkunftsfragen bereits beantwortet sind, welche Belege tatsächlich fehlen und ob die zusätzlichen Anforderungen nachvollziehbar begründet werden können.

Mein Rat: Bewahren Sie sämtliche Anfragen, eingereichten Unterlagen und Antworten des Brokers auf. Dokumentieren Sie auch, wenn bereits übermittelte Nachweise erneut verlangt werden.

Über mittelherkunftsnachweis.de, das ich als Rechtsanwalt seit 2021 betreibe, biete ich eine kostenfreie Ersteinschätzung an.

Mein Fazit: Auch regelmäßige Überweisungen vom eigenen Girokonto auf das eigene Wertpapierdepot können eine Mittelherkunftsprüfung auslösen. Entscheidend ist nicht allein, wem die Konten gehören, sondern ob sich die wirtschaftliche Herkunft der investierten Beträge nachvollziehbar erklären lässt.