Geld aus Belarus nach Deutschland überweisen: Sanktionen, Kontosperre und Herkunftsnachweis
Sie möchten Geld aus Belarus nach Deutschland überweisen, doch Ihre Bank lehnt die Zahlung ab? Dann sollte zuerst geklärt werden, ob ein rechtliches Sanktionshindernis, ein unterbrochener Zahlungsweg oder ein unzureichender Mittelherkunftsnachweis vorliegt.
Nicht sämtliche Überweisungen aus Weißrussland sind verboten. Allerdings können selbst rechtmäßig erworbene Ersparnisse vorübergehend oder dauerhaft blockiert bleiben, wenn bestimmte Personen oder Banken von EU-Sanktionen betroffen sind.
Ich bin Rechtsanwalt Martin Wehrmann von WEHRMANN Digital- und Wirtschaftsrecht. Bei der anwaltlichen Prüfung solcher Vorgänge kommt es darauf an, Zahlungsverbote, bankinterne Entscheidungen und Nachweisprobleme sauber auseinanderzuhalten.
Warum der Name der belarussischen Bank entscheidend ist
Die EU-Verordnung (EG) Nr. 765/2006 enthält umfangreiche Finanzsanktionen gegen Belarus.
Bestimmte belarussische Banken dürfen nicht mehr über den internationalen Nachrichtendienst SWIFT angebunden werden.
Ein SWIFT-Ausschluss bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass jede denkbare Zahlung mit dieser Bank unabhängig von weiteren Vorschriften verboten wäre.
Umgekehrt kann ein Zahlungsverbot bestehen, obwohl technisch noch eine Überweisungsmöglichkeit vorhanden ist.
Vor einem Transfer müssen deshalb die konkrete Bank, mögliche zwischengeschaltete Institute und die beteiligten Personen überprüft werden.
Die bloße Auskunft, eine Bank sei „nicht bei SWIFT“, genügt für eine abschließende rechtliche Bewertung nicht.
100.000 Euro auf dem deutschen Konto: Gilt ein Einzahlungsverbot?
Eine häufig übersehene Regelung steht in Artikel 1u der EU-Verordnung Nr. 765/2006.
Danach dürfen EU-Kreditinstitute unter bestimmten Voraussetzungen keine weiteren Einlagen von belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen Personen annehmen, wenn deren gesamte Einlagen beim jeweiligen Institut 100.000 Euro übersteigen.
Entscheidend ist jedoch eine wichtige Ausnahme: Das Verbot gilt insbesondere nicht für Personen mit einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltserlaubnis in einem EU-Mitgliedstaat.
Die belarussische Staatsangehörigkeit allein führt deshalb nicht automatisch zu einem Einzahlungsverbot.
Bei einer Bankablehnung sollten Aufenthaltsstatus, bestehende Kontoguthaben und die genaue Begründung geprüft werden.
Fiktiver Fall: 145.000 Euro aus Minsk
Das folgende Beispiel ist ausdrücklich hypothetisch.
Natalja lebt mit einer deutschen Aufenthaltserlaubnis in Hannover. Nach dem Tod ihres Vaters erhält sie in Minsk eine Wohnung, die später verkauft wird.
Der Erlös beträgt umgerechnet 145.000 Euro.
Ihre belarussische Bank kann den vorgesehenen Zahlungsweg nicht ausführen. Ein anderes Institut verweist auf die europäischen Sanktionen.
Natalja befürchtet, ihr Vermögen dauerhaft zu verlieren.
Bei einer anwaltlichen Prüfung wären zunächst die beteiligten Banken und die Sanktionslisten zu untersuchen.
Anschließend müsste geklärt werden, ob ihre Aufenthaltserlaubnis eine einschlägige Ausnahme eröffnet.
Erst danach stellt sich die Frage, welche Dokumente den Immobilienerlös ausreichend belegen.
Immobilienerlös oder Erbschaft: Zwei unterschiedliche Nachweise
Bei Natalja dürfen der Erwerb der Wohnung und deren späterer Verkauf nicht miteinander verwechselt werden.
Für die Erbschaft kommen beispielsweise ein belarussischer Erbnachweis und Eigentumsregisterunterlagen in Betracht.
Der Verkauf erfordert dagegen Kaufvertrag, Zahlungsbelege und gegebenenfalls Unterlagen über die tatsächliche Kaufpreisabwicklung.
Eine beglaubigte Übersetzung kann helfen, widersprüchliche Schreibweisen und Betragsangaben zu vermeiden.
Ein vollständiger Herkunftsnachweis kann eine Sanktionssperre allerdings nicht außer Kraft setzen.
Deshalb ist es wirtschaftlich wenig sinnvoll, umfangreiche Übersetzungen zu beauftragen, bevor das eigentliche Zahlungshindernis eingegrenzt wurde.
Eingefrorenes Geld: Kann eine Behörde die Auszahlung erlauben?
Sind Gelder wegen einer gelisteten Person oder Organisation eingefroren, gelten besondere Vorschriften.
Artikel 2 der EU-Verordnung Nr. 765/2006 regelt das Einfrieren bestimmter Vermögenswerte und das Verbot ihrer Bereitstellung.
Die Verordnung enthält jedoch auch Ausnahmen und Genehmigungsmöglichkeiten für bestimmte Sachverhalte.
Für einzelne eingefrorene Überweisungen sieht sie besondere Freigaberegelungen vor, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine Genehmigung ist kein Automatismus.
Entscheidend sind unter anderem der konkrete Sanktionsgrund, die Beteiligten und die zuständige Behörde.
Ein Antrag ohne vorherige Prüfung der einschlägigen Vorschrift kann daher am eigentlichen Problem vorbeigehen.
Warum Umwege über Drittstaaten gefährlich sind
Eine Überweisung über ein Konto in einem anderen Land beseitigt ein bestehendes EU-Sanktionsverbot nicht.
Das gilt insbesondere, wenn eine dritte Person lediglich eingeschaltet wird, um den tatsächlichen Absender oder eine sanktionierte Bank zu verschleiern.
Auch Kryptowährungen sind kein rechtlich unproblematischer Ersatz.
Die Belarus-Sanktionsverordnung enthält eigenständige Beschränkungen für bestimmte Kryptowerte-Dienstleistungen.
Zulässige Zahlungsalternativen müssen deshalb vor ihrer Nutzung geprüft werden.
Welche deutschen Pflichten zusätzlich bestehen
Unabhängig von den Sanktionen überwachen deutsche Banken Transaktionen nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG. Bei erhöhtem Risiko können zusätzliche Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG entstehen.
Außerdem können bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen von mehr als 50.000 Euro nach § 67 AWV meldepflichtig sein. Übertragungen zwischen eigenen Konten sind grundsätzlich ausgenommen.
Eine AWV-Meldung ist weder eine Sanktionsgenehmigung noch ein Herkunftsnachweis.
Auch steuerrechtlich muss zwischen der bloßen Überweisung und einer möglicherweise steuerpflichtigen Erbschaft oder Schenkung unterschieden werden.
Rechtsanwalt bei blockierten Überweisungen aus Belarus
Wenn Geld aus Belarus nicht ankommt, sollte zunächst die rechtliche Ursache der Blockierung schriftlich eingegrenzt werden. Anschließend lassen sich Nachweise beschaffen, mögliche Ausnahmen prüfen und gegebenenfalls Genehmigungsverfahren vorbereiten.
Ich bin Rechtsanwalt Martin Wehrmann von WEHRMANN Digital- und Wirtschaftsrecht. Über mein seit 2021 betriebenes Fachangebot mittelherkunftsnachweis.de biete ich eine kostenfreie Ersteinschätzung bei blockierten Zahlungen und Problemen mit dem Mittelherkunftsnachweis aus Belarus an.