Depot von der Großtante geschenkt: Muss ich die Schenkung beim Finanzamt anzeigen, obwohl die Bank meine Steuer-ID hat?
Wer ein Wertpapierdepot von einem Verwandten geschenkt bekommt, geht häufig davon aus, dass die depotführende Bank alle steuerlichen Formalitäten erledigt. Schließlich werden beim Depotübertrag persönliche Daten, die Steueridentifikationsnummer und Angaben zum Übertragungsgrund abgefragt.
Doch diese Annahme kann zu Problemen führen.
Ein Leser schildert mir folgenden Fall: Vor ungefähr sechs Monaten erhielt er das Wertpapierdepot seiner Großtante als Schenkung. Auf dem Übertragungsformular der Bank wurde lediglich angekreuzt, dass der Depotübertrag unentgeltlich erfolgen soll. Die Großtante unterschrieb das Formular. Einen gesonderten Schenkungsvertrag schlossen die Beteiligten nicht.
Die Bank erfasste außerdem die Steueridentifikationsnummer des Beschenkten. Auf Nachfrage wurde ihm mitgeteilt, dass das Finanzamt automatisch informiert werde. Deshalb unternahm er zunächst nichts.
Nun stellt sich die Frage: Müssen Schenkerin und Beschenkter die Depotübertragung trotzdem selbst beim Finanzamt anzeigen? Ist die gesetzliche Frist bereits abgelaufen? Und welche Schenkungsteuer kann bei einer Schenkung von der Großtante entstehen?
Die wichtigste Antwort vorweg: Bei einer Schenkung besteht nach § 30 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz grundsätzlich eine Anzeigepflicht sowohl für den Erwerber als auch für den Schenker. Eine Meldung der Bank ersetzt diese Pflicht nicht automatisch. Nach sechs Monaten kann die reguläre Dreimonatsfrist bereits überschritten sein. Entscheidend sind jedoch die konkreten Umstände und mögliche gesetzliche Ausnahmen.
Ich bin Rechtsanwalt Martin Wehrmann von WEHRMANN Digital- und Wirtschaftsrecht. Über mein seit 2021 betriebenes Fachportal mittelherkunftsnachweis.de können Sie eine kostenfreie Ersteinschätzung anfragen.
Muss ein geschenktes Wertpapierdepot beim Finanzamt angezeigt werden?
Grundsätzlich ja. Nach § 30 ErbStG müssen bestimmte Erwerbe, die der Schenkungsteuer unterliegen können, dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden.
Die Anzeige dient zunächst dazu, dem Finanzamt den Erwerb mitzuteilen. Ob tatsächlich Schenkungsteuer entsteht, wird gesondert beurteilt.
Die Pflicht kann deshalb auch dann bestehen, wenn die Beteiligten davon ausgehen, dass die Schenkung steuerfrei bleibt.
Bei einem Depotübertrag von der Großtante sollte insbesondere geprüft werden, welcher Wert übertragen wurde und ob eine gesetzliche Ausnahme von der Anzeigepflicht greift.
Wer muss die Schenkung anzeigen: Schenkerin oder Beschenkter?
Bei einer Schenkung unter Lebenden sieht § 30 ErbStG grundsätzlich Anzeigepflichten für beide Beteiligten vor.
Das bedeutet: Sowohl der Beschenkte als auch die Großtante können verpflichtet sein, den Vorgang dem Finanzamt mitzuteilen.
In der Praxis kann eine gemeinsame Anzeige sinnvoll sein, die sämtliche erforderlichen Angaben enthält und von beiden Beteiligten getragen wird.
Entscheidend ist, dass die zuständige Finanzbehörde die notwendigen Informationen erhält. Ob und wie eine gemeinsame Mitteilung die jeweiligen Pflichten erfüllt, sollte anhand des konkreten Falls geprüft werden.
Welche Frist gilt für die Anzeige einer Schenkung?
Die Anzeige hat grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erwerb zu erfolgen.
Bei einem bewusst veranlassten Depotübertrag wissen die Beteiligten regelmäßig, dass eine Vermögensübertragung stattfindet.
Wenn der Übertrag bereits vor ungefähr sechs Monaten abgeschlossen wurde, dürfte die gesetzliche Frist deshalb grundsätzlich überschritten sein.
Für den Fristbeginn ist allerdings der tatsächliche Erwerb und die Kenntnis davon maßgeblich. Das Datum des Bankformulars muss nicht zwingend mit dem rechtlichen Vollzug übereinstimmen.
Ersetzt die automatische Meldung der Bank die eigene Schenkungsanzeige?
Das ist einer der wichtigsten Punkte dieses Falls.
Banken müssen bei bestimmten unentgeltlichen Depotüberträgen steuerlich relevante Informationen erfassen und an die zuständigen Stellen übermitteln.
Solche Meldungen dienen insbesondere der steuerlichen Behandlung von Kapitalerträgen und der Dokumentation von Anschaffungsdaten.
Eine bankseitige Meldung bedeutet aber nicht automatisch, dass die persönliche Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG erfüllt ist.
Die Aussage, das Finanzamt werde informiert, sollte daher nicht ohne weitere Prüfung als Bestätigung verstanden werden, dass keine eigene Anzeige erforderlich ist.
Warum hat die Bank meine Steueridentifikationsnummer abgefragt?
Die Steueridentifikationsnummer ermöglicht die steuerliche Zuordnung bestimmter Kapitalerträge und Wertpapiertransaktionen.
Bei einem unentgeltlichen Depotübertrag ist außerdem relevant, dass die Wertpapiere nicht wie bei einem gewöhnlichen Verkauf behandelt werden.
Die Bank benötigt dafür Angaben zum Übertragungsgrund und gegebenenfalls zu den beteiligten Personen.
Die Erfassung der Steuer-ID sagt jedoch noch nichts darüber aus, ob sämtliche schenkungsteuerlichen Pflichten gegenüber dem zuständigen Erbschaft- und Schenkungsteuerfinanzamt erfüllt wurden.
Ist eine Schenkung ohne schriftlichen Schenkungsvertrag wirksam?
Grundsätzlich kann eine bereits vollzogene Schenkung auch ohne gesonderten schriftlichen Schenkungsvertrag wirksam sein.
Zwar sieht § 518 BGB für ein Schenkungsversprechen grundsätzlich eine notarielle Form vor. Ein Formmangel kann jedoch durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt werden.
Wenn die Großtante die Wertpapiere tatsächlich unentgeltlich übertragen hat, spricht daher nicht allein das Fehlen eines Schenkungsvertrags gegen die Wirksamkeit.
Das unterschriebene Bankformular ist außerdem ein wichtiges Indiz für den Schenkungswillen.
Reicht das unterschriebene Depotübertragsformular als Schenkungsnachweis?
Das Formular kann ein wesentlicher Nachweis sein, insbesondere wenn der unentgeltliche Übertrag ausdrücklich angekreuzt und von der Großtante unterschrieben wurde.
Zusätzlich sollten die Depotabrechnungen des abgebenden und des empfangenden Instituts aufbewahrt werden.
Diese können zeigen, welche Wertpapiere zu welchem Zeitpunkt übertragen wurden.
Für die Schenkungsteuer ist allerdings auch der Wert der übertragenen Vermögensgegenstände zum maßgeblichen Bewertungsstichtag wichtig.
Deshalb empfiehlt sich eine vollständige Aufstellung der übertragenen Positionen mit den entsprechenden Kurswerten.
Welcher Freibetrag gilt bei einer Schenkung von der Großtante?
Bei einer Schenkung von einer Großtante gilt grundsätzlich nicht der hohe Freibetrag, der beispielsweise für Schenkungen von Eltern an Kinder vorgesehen ist.
Eine Großtante fällt bei einer unmittelbaren Schenkung an eine Großnichte oder einen Großneffen regelmäßig in die Steuerklasse III.
Der persönliche Freibetrag beträgt nach aktueller Rechtslage grundsätzlich 20.000 Euro.
Wichtig ist außerdem, dass frühere Schenkungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren berücksichtigt werden können.
Wie hoch kann die Schenkungsteuer auf ein Depot der Großtante sein?
Die konkrete Steuer hängt vom steuerpflichtigen Erwerb, dem Wert der übertragenen Wertpapiere und möglichen weiteren Umständen ab.
Für die Steuerklasse III beträgt der Steuersatz nach § 19 ErbStG in den unteren Wertstufen grundsätzlich 30 Prozent des steuerpflichtigen Erwerbs.
Ein Beispiel: Hat das geschenkte Depot einen steuerlichen Wert von 50.000 Euro und bestehen keine weiteren Besonderheiten, verbleiben nach Abzug des persönlichen Freibetrags von 20.000 Euro grundsätzlich 30.000 Euro als steuerpflichtiger Erwerb.
Bei einem Steuersatz von 30 Prozent ergäbe sich rechnerisch eine Schenkungsteuer von 9.000 Euro.
Das Beispiel ersetzt keine individuelle Steuerberechnung.
Welcher Depotwert ist für die Schenkungsteuer entscheidend?
Maßgeblich ist grundsätzlich der steuerliche Wert der Wertpapiere zum Zeitpunkt der ausgeführten Schenkung.
Nicht entscheidend ist allein der Depotwert, der heute angezeigt wird. Seit der Übertragung können Aktienkurse und ETF-Anteile gestiegen oder gefallen sein.
Bei börsennotierten Wertpapieren gelten besondere Bewertungsregeln nach dem Bewertungsgesetz.
Deshalb sollten die damaligen Depotbestände und Kurswerte möglichst genau dokumentiert werden. Eine aktuelle Depotübersicht genügt dafür nicht immer.
Muss ich jetzt eine verspätete Schenkungsanzeige nachreichen?
Wenn die Anzeigepflicht bestand und die Frist bereits abgelaufen ist, sollte der Sachverhalt zeitnah steuerrechtlich geprüft werden.
Eine verspätete Anzeige ist nicht automatisch mit einer Steuerhinterziehung gleichzusetzen. Entscheidend sind unter anderem eine mögliche Steuerverkürzung und die subjektiven Umstände.
Die Auskunft der Bank kann dabei für die Beurteilung relevant sein. Sie beseitigt eine gesetzliche Pflicht jedoch nicht zwangsläufig.
Bei einem möglicherweise steuerpflichtigen Depotübertrag sollte vor einer unüberlegten Erklärung insbesondere geprüft werden, ob bereits steuerliche Versäumnisse entstanden sind.
Welche Angaben gehören in eine Schenkungsanzeige?
Die Anzeige sollte insbesondere die beteiligten Personen, deren Anschriften, das Verwandtschaftsverhältnis, den Erwerbszeitpunkt und den Gegenstand der Schenkung enthalten.
Bei einem Wertpapierdepot sollten die übertragenen Wertpapiere und ihr damaliger Wert nachvollziehbar angegeben werden.
Außerdem können frühere Zuwendungen derselben Schenkerin relevant sein.
Als Anlagen eignen sich das unterschriebene Depotübertragsformular, die Übertragsbestätigung und eine Bewertung der übertragenen Positionen.
Eine formlose Anzeige kann grundsätzlich möglich sein. Eine Schenkungsteuererklärung ist davon zu unterscheiden und wird gegebenenfalls gesondert angefordert.
Sollte ich die Bank um eine Bestätigung ihrer Meldung bitten?
Ja. Es ist sinnvoll, schriftlich zu klären, welche steuerlichen Meldungen die Bank tatsächlich vorgenommen hat.
Dabei sollte ausdrücklich zwischen einer Meldung im Zusammenhang mit dem unentgeltlichen Wertpapierübertrag und einer schenkungsteuerlichen Anzeige unterschieden werden.
Auch eine vorhandene Bankbestätigung sollte zusammen mit den übrigen Unterlagen aufbewahrt werden.
Die Verantwortung für eine mögliche eigene Anzeigepflicht sollte jedoch nicht allein auf die Bank übertragen werden.
Kann das Finanzamt einen Mittelherkunftsnachweis verlangen?
Ja. Neben der Schenkungsteuer kann später auch die Herkunft des Depotvermögens relevant werden, beispielsweise bei einem größeren Wertpapierverkauf oder einer Übertragung auf ein anderes Konto.
In diesem Fall ist die Dokumentation vergleichsweise gut möglich: Das unterschriebene Übertragsformular, die Depotabrechnungen und die steuerlichen Unterlagen können die Herkunft erklären.
Ein zusätzlicher Herkunftsnachweis über sämtliche ursprünglichen Käufe der Großtante ist nicht automatisch in jedem Fall erforderlich.
Die Bank kann jedoch bei besonderen Umständen weitere Informationen verlangen.
Welche Schritte empfehle ich dem Beschenkten?
Für den geschilderten Depotübertrag würde ich folgende Vorgehensweise empfehlen:
- Übertragungsdatum feststellen: Den tatsächlichen Vollzug anhand der Depotunterlagen prüfen.
- Depotwert ermitteln: Die übertragenen Wertpapiere zum maßgeblichen Stichtag bewerten.
- Verwandtschaftsverhältnis einordnen: Steuerklasse und Freibetrag feststellen.
- Frühere Schenkungen prüfen: Weitere Erwerbe innerhalb von zehn Jahren berücksichtigen.
- Bankmeldung klären: Schriftlich erfragen, welche Meldung erfolgt ist.
- Anzeigepflicht prüfen: Eine mögliche verspätete Anzeige rechtlich einordnen.
- Unterlagen sichern: Übertragsformular, Depotabrechnungen und Korrespondenz aufbewahren.
Mein wichtigster Rat: Verlassen Sie sich bei einem geschenkten Wertpapierdepot nicht ausschließlich auf die Aussage, die Bank werde das Finanzamt automatisch informieren.
Wie bewerte ich den konkreten Fall?
Die Großtante hat das Depot nach der Schilderung bewusst und unentgeltlich übertragen. Das unterschriebene Bankformular spricht für eine tatsächlich gewollte Schenkung.
Das Fehlen eines gesonderten Schenkungsvertrags ist deshalb nicht das Hauptproblem.
Wesentlich wichtiger sind der damalige Depotwert, die persönliche Steuerklasse und die Frage, ob eine Anzeige nach § 30 ErbStG erforderlich war.
Meine erste rechtliche Einschätzung: Es spricht einiges dafür, dass die Beteiligten ihre schenkungsteuerlichen Anzeigepflichten gesondert hätten prüfen müssen. Ob bereits ein steuerlich relevantes Versäumnis vorliegt, lässt sich erst anhand der Unterlagen beurteilen.
Rechtsanwalt Martin Wehrmann: Hilfe bei geschenkten Depots und Herkunftsnachweisen
Ein unentgeltlicher Depotübertrag kann steuerliche Fragen auslösen, obwohl die Bank sämtliche technischen Schritte ordnungsgemäß durchgeführt hat.
Ich bin Rechtsanwalt Martin Wehrmann von WEHRMANN Digital- und Wirtschaftsrecht und beschäftige mich mit Mittelherkunftsnachweisen, Bankprüfungen und der Dokumentation größerer Vermögensübertragungen.
Über mein seit 2021 betriebenes Fachportal mittelherkunftsnachweis.de können Sie eine kostenfreie Ersteinschätzung anfragen.
Schildern Sie möglichst den Zeitpunkt des Depotübertrags, den damaligen Depotwert und die vorhandenen Bankunterlagen. Bei möglichen schenkungsteuerlichen Versäumnissen kann ergänzend eine spezialisierte steuerrechtliche Beratung erforderlich sein.