Kanzlei für Digital-
und Wirtschaftsrecht
Mittelherkunft und Geldwäscherecht

Nachweispflicht Schenkung: Welche Belege bei Bank und Finanzamt wichtig sind

Veröffentlicht am 18.08.2026 –

Die Eltern überweisen ihrer Tochter 220.000 Euro, damit sie Eigenkapital für eine Immobilie hat. Im Verwendungszweck steht lediglich „Für dich“. Einen schriftlichen Schenkungsvertrag gibt es nicht. Drei Wochen später fragt die Bank nach der Herkunft der 220.000 Euro. Gleichzeitig stellt sich heraus, dass die Tochter die Schenkung möglicherweise gegenüber dem Finanzamt anzeigen muss. Plötzlich wird aus einer einfachen Familienüberweisung ein Nachweisthema.

Bei einer Schenkung können zwei völlig verschiedene Nachweispflichten zusammentreffen: Gegenüber dem Finanzamt geht es insbesondere um Schenkungsteuer und Anzeigepflichten. Die Bank kann dagegen einen Mittelherkunftsnachweis verlangen und wissen wollen, weshalb der Beschenkte plötzlich über einen erheblichen Geldbetrag verfügt. Je nach Prüfung kann sogar die Vermögensherkunft beim Schenker relevant werden.

Wie lange solche Bankprüfungen typischerweise dauern, lesen Sie hier.

Ich bin Rechtsanwalt Martin Wehrmann von WEHRMANN Digital- und Wirtschaftsrecht und beschäftige mich als Spezialist mit Mittelherkunftsnachweisen, Herkunftsnachweisen und Vermögensherkunft bei Schenkungen. Auf mittelherkunftsnachweis.de befasse ich mich seit 2021 vertieft mit diesen Fragen. Wenn Bank oder Finanzamt einen Nachweis für eine Schenkung verlangen, können Betroffene ihren Fall dort online oder per E-Mail schildern und eine kostenfreie Ersteinschätzung erhalten.

Was ist bei einer Schenkung überhaupt nachzuweisen?

Zunächst muss klar sein, was tatsächlich passiert ist. Eine Schenkung liegt vereinfacht vor, wenn jemand aus seinem Vermögen einen anderen unentgeltlich bereichert und beide Seiten über die Unentgeltlichkeit einig sind. Auch das Steuerrecht behandelt freigebige Zuwendungen unter Lebenden als Schenkungen.

Eine Überweisung von 80.000 Euro kann deshalb wirtschaftlich völlig unterschiedlich einzuordnen sein. Sie kann Schenkung, Darlehen, Kaufpreis oder Rückzahlung sein.

Genau diese Einordnung sollte stimmen. Wer gegenüber der Bank zunächst „Schenkung“ erklärt und gegenüber dem Finanzamt später „Darlehen“, schafft einen vermeidbaren Widerspruch.

Brauche ich für eine Geldschenkung einen schriftlichen Vertrag?

Das wird häufig missverstanden. Für ein bloßes Schenkungsversprechen sieht § 518 BGB grundsätzlich notarielle Beurkundung vor. Ist die versprochene Leistung jedoch tatsächlich bewirkt worden, wird der Formmangel geheilt.

Das bedeutet: Eine bereits ausgeführte Geldschenkung ist nicht allein deshalb unwirksam, weil Eltern und Kind vorher keinen schriftlichen Schenkungsvertrag unterschrieben haben.

Für den späteren Herkunftsnachweis kann eine schriftliche Dokumentation trotzdem ausgesprochen wertvoll sein. Zivilrechtliche Wirksamkeit und praktische Beweisbarkeit sind zwei unterschiedliche Themen.

Unser Fall: 220.000 Euro ohne Schenkungsvertrag

Die Eltern unserer Käuferin haben das Geld direkt überwiesen. Beide Seiten sind sich einig, dass keine Rückzahlung erfolgen soll.

Der Kontoauszug zeigt eindeutig die Überweisung. Was dort nicht unbedingt eindeutig steht, ist der Rechtsgrund. Der Verwendungszweck „Für dich“ kann vieles bedeuten.

Eine kurze, wahrheitsgemäße Dokumentation der Schenkung kann deshalb helfen, Schenker, Beschenkte, Betrag, Zeitpunkt und Unentgeltlichkeit klar miteinander zu verbinden.

Muss eine Schenkung dem Finanzamt gemeldet werden?

Grundsätzlich sieht § 30 ErbStG für steuerlich relevante Erwerbe eine Anzeige innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vor. Bei einer Schenkung unter Lebenden trifft die Anzeigepflicht grundsätzlich nicht nur den Empfänger, sondern auch denjenigen, aus dessen Vermögen die Zuwendung stammt.

Eine wichtige Ausnahme besteht beispielsweise bei gerichtlich oder notariell beurkundeten Schenkungen. Dann ist nach § 30 Absatz 3 ErbStG grundsätzlich keine gesonderte Anzeige erforderlich.

Deshalb sollte eine steuerfreie Schenkung nicht automatisch mit einer nicht anzeigepflichtigen Schenkung gleichgesetzt werden.

Unterhalb des Freibetrags muss man trotzdem aufpassen

Die persönlichen Freibeträge können erheblich sein. Bei unbeschränkter Steuerpflicht beträgt der Freibetrag für Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner 500.000 Euro, für Kinder grundsätzlich 400.000 Euro und für Enkel grundsätzlich 200.000 Euro. Für viele andere Erwerber gilt lediglich ein Freibetrag von 20.000 Euro.

Unsere Tochter erhält 220.000 Euro von ihren Eltern. Bei isolierter Betrachtung kann der Betrag innerhalb des einschlägigen Freibetrags liegen.

Damit ist aber noch nicht automatisch jede steuerliche Formalität erledigt. Steuerfreiheit und Anzeigepflicht müssen getrennt geprüft werden.

Frühere Schenkungen innerhalb von zehn Jahren sind wichtig

Besonders häufig werden frühere Zuwendungen vergessen.

Mehrere Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person stammen, werden nach § 14 ErbStG für die Berechnung grundsätzlich zusammengerechnet.

Hat ein Elternteil beispielsweise zunächst 250.000 Euro und sechs Jahre später weitere 200.000 Euro geschenkt, darf die zweite Zuwendung nicht einfach so behandelt werden, als habe es die erste nie gegeben.

Welche Angaben erwartet das Finanzamt bei der Anzeige?

§ 30 ErbStG nennt konkrete Angaben. Dazu gehören unter anderem Schenker und Erwerber, Zeitpunkt der Schenkung, Gegenstand und Wert des Erwerbs sowie das persönliche Verhältnis zwischen den Beteiligten. Auch frühere Zuwendungen des Schenkers sollen angegeben werden.

Das zeigt, warum die Formulierung „Geld von meinen Eltern“ für eine geordnete Dokumentation häufig zu ungenau ist.

Ein guter Schenkungsnachweis sollte deshalb möglichst klar festhalten, wer wem wann welchen Vermögenswert zugewendet hat.

Warum möchte die Bank eine Schenkung nachgewiesen haben?

Die Bank verfolgt eine andere Fragestellung als das Finanzamt.

Nach § 10 GwG müssen Banken Geschäftsbeziehungen und Transaktionen kontinuierlich überwachen und dabei – soweit erforderlich – auch vorhandene Informationen zur Herkunft von Vermögenswerten berücksichtigen. Höhe und Umfang von Vermögenswerten und Transaktionen gehören zu den Faktoren der Risikobewertung.

Erhält ein Kunde plötzlich 220.000 Euro, kann deshalb die Frage entstehen: Woher kommt dieses Geld wirtschaftlich?

Warum Banken solche Fragen stellen und wie Sie richtig reagieren, behandeln wir ausführlich in unserem Ratgeber.

Reicht der Kontoauszug des Beschenkten aus?

Der Kontoauszug ist wichtig, aber er beweist hauptsächlich den Geldfluss.

Warum Banken bei Überweisungen nach der Herkunft fragen und welche Unterlagen Sie einreichen sollten, lesen Sie hier.

Man sieht beispielsweise, dass die Mutter 100.000 Euro an ihre Tochter überwiesen hat. Ob diese Zahlung eine Schenkung, ein Darlehen oder eine andere Leistung war, ergibt sich daraus nicht zwingend.

Für einen strukturierten Mittelherkunftsnachweis verbindet man deshalb den Zahlungsweg mit dem Rechtsgrund der Vermögensübertragung.

Kann die Bank auch fragen, woher der Schenker das Geld hatte?

Ja, das kann bei einer tiefergehenden Prüfung relevant werden. Insbesondere bei erhöhten Risiken sieht § 15 GwG angemessene Maßnahmen zur Bestimmung der Herkunft eingesetzter Vermögenswerte vor; in bestimmten erhöhten Risikokonstellationen werden ausdrücklich auch Informationen zur Herkunft des Vermögens genannt.

Eine Erklärung wie „100.000 Euro von meinem Vater geschenkt“ beantwortet zunächst die Herkunft beim Empfänger. Sie erklärt noch nicht zwangsläufig, wie der Vater selbst über 100.000 Euro verfügte.

Bei hohen oder ungewöhnlichen Schenkungen kann ein Anwalt für Mittelherkunftsnachweise deshalb sowohl die Ebene des Beschenkten als auch die Vermögensherkunft beim Schenker betrachten.

Schenkung aus Ersparnissen der Eltern

Stammen die geschenkten Mittel aus langjährig aufgebautem Vermögen, gibt es oft keinen einzelnen Ursprungsbeleg.

Dann können beispielsweise Einkommens-, Konto- oder Anlageunterlagen eine Rolle spielen. Entscheidend ist, welcher Prüfungsumfang im konkreten Fall tatsächlich verlangt wird.

Nicht sinnvoll wäre es, ungefragt die gesamte Finanzgeschichte der Eltern an die Bank des Kindes zu schicken. Zunächst sollte geklärt werden, welche Herkunftsinformation konkret fehlt.

Schenkung aus Immobilienverkauf, Krypto oder Gold

Kommt das Geschenk selbst aus einem vorherigen Verkauf, wird die Nachweiskette länger.

Die Eltern verkaufen beispielsweise eine Immobilie und schenken anschließend einen Teil des Erlöses ihrem Sohn. Dann kann die Herkunftskette lauten: Immobilienverkauf – Eingang des Kaufpreises – Schenkung – Eingang beim Sohn.

Dasselbe Prinzip gilt bei Kryptowährungen, Edelmetallen oder Unternehmensvermögen. Gerade bei solchen mehrstufigen Sachverhalten kann eine Kanzlei für Herkunftsnachweise helfen, die einzelnen Vermögensbewegungen logisch miteinander zu verbinden.

Sieben Schritte für einen sauberen Schenkungsnachweis

1. Halten Sie fest, wer Schenker und wer Beschenkter ist. 2. Dokumentieren Sie Betrag beziehungsweise Vermögensgegenstand und Zeitpunkt.

3. Stellen Sie klar, dass es sich tatsächlich um eine unentgeltliche Zuwendung handelt. 4. Bewahren Sie Zahlungsbelege auf. 5. Prüfen Sie frühere Schenkungen desselben Schenkers innerhalb von zehn Jahren.

6. Prüfen Sie die steuerliche Anzeige nach § 30 ErbStG. 7. Verlangt die Bank zusätzlich die Herkunft beim Schenker, sollte diese zweite Nachweisebene getrennt und gegebenenfalls anwaltlich vorbereitet werden.

Was sollte man bei einer Schenkung vermeiden?

Der größte Fehler ist eine falsche Bezeichnung. Ein rückzahlbares Darlehen sollte nicht als Schenkung bezeichnet werden, nur weil das gegenüber der Bank einfacher erscheint.

Ebenso problematisch ist es, nachträglich Verträge mit unzutreffenden Daten zu erstellen. Fehlende Dokumentation darf nicht durch falsche Dokumente „repariert“ werden.

Eine belastbare Mittelherkunft lebt von wahren, konsistenten und nachvollziehbaren Angaben. Gerade bei sechsstelligen Vermögensübertragungen lohnt sich eine saubere Dokumentation von Anfang an.

Wie endet unser Fall mit den 220.000 Euro?

Die Käuferin aus unserem Ausgangsfall versucht nicht, die Bank allein mit dem Verwendungszweck „Für dich“ zu überzeugen.

Die Schenkung wird als eigenständiger Vermögensvorgang dokumentiert. Zahlungsweg und tatsächlicher Rechtsgrund werden miteinander verbunden. Gleichzeitig wird geprüft, ob und in welcher Form die Zuwendung steuerlich anzuzeigen ist und ob frühere Schenkungen berücksichtigt werden müssen.

Damit entsteht aus einer privaten Familienüberweisung ein klar nachvollziehbarer Schenkungs- und Mittelherkunftsnachweis.

Nachweispflicht Schenkung: Rechtsanwalt Martin Wehrmann unterstützt

Bei der Nachweispflicht für eine Schenkung sollte immer zwischen Finanzamt und Bank unterschieden werden. Steuerlich können Anzeigepflichten, Freibeträge und frühere Zuwendungen innerhalb des Zehnjahreszeitraums relevant sein. Gegenüber einer Bank steht dagegen häufig die Mittelherkunft im Mittelpunkt.

Ich bin Rechtsanwalt Martin Wehrmann von WEHRMANN Digital- und Wirtschaftsrecht und beschäftige mich als Experte und Spezialist mit Mittelherkunftsnachweisen, Herkunftsnachweisen bei Schenkungen und Vermögensherkunft. Dazu gehören Geldschenkungen ebenso wie Schenkungen aus Immobilienvermögen, Kryptowährungen, Edelmetallen, Unternehmensvermögen und anderen Vermögenswerten sowie Herkunftsfragen gegenüber Banken und dem Finanzamt.

Auf mittelherkunftsnachweis.de beschäftige ich mich seit 2021 vertieft mit Mittelherkunft, Vermögensherkunft und finanziellen Herkunftsnachweisen. Wenn Sie einen Anwalt für Mittelherkunftsnachweis bei einer Schenkung, einen Spezialisten für Schenkungsnachweise oder eine Kanzlei für Herkunftsnachweise suchen, können Sie dort Ihren Fall online oder per E-Mail schildern. Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung durch Rechtsanwalt Martin Wehrmann und können klären, welche Nachweise gegenüber Bank oder Finanzamt in Ihrem konkreten Schenkungsfall sinnvoll sind.