Herkunftsnachweis ab welchem Betrag? Welche Grenzen wirklich gelten
Herkunftsnachweis – ab welchem Betrag muss ich mein Geld nachweisen? Darauf gibt es keine einzige Eurogrenze, die für jede Banküberweisung, Bareinzahlung und jede andere Vermögensbewegung gleichermaßen gilt. Besonders bekannt ist die Grenze bei Bargeld: Bei einer Bareinzahlung auf das eigene Konto von mehr als 10.000 Euro ist innerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung grundsätzlich mit einem Herkunftsnachweis zu rechnen. Bei Gelegenheitskunden gelten für Bartransaktionen strengere Maßstäbe. Gleichzeitig können Banken auch unterhalb fester Schwellen nach der Herkunft von Vermögenswerten fragen, wenn der konkrete Vorgang nach ihrer Risikobewertung eine Prüfung erfordert.
Ein Beispiel: Eine Kundin möchte 9.700 Euro Bargeld einzahlen. Zwei Wochen später sollen weitere 8.800 Euro folgen. Sie geht davon aus, dass ein Herkunftsnachweis nicht relevant sein könne, weil keine einzelne Einzahlung 10.000 Euro überschreitet. Das kann ein gefährlicher Denkfehler sein. Geldwäscheprävention funktioniert nicht ausschließlich nach dem Prinzip „unter der Grenze = keine Fragen“. Banken betrachten auch Geschäftsbeziehungen, Kundenprofile und Transaktionsmuster.
Ich bin Rechtsanwalt Martin Wehrmann von WEHRMANN Digital- und Wirtschaftsrecht und befasse mich als Spezialist und Experte mit Herkunftsnachweisen, Mittelherkunftsnachweisen und der Dokumentation von Vermögensherkunft. Auf mittelherkunftsnachweis.de beschäftige ich mich seit 2021 vertieft mit Mittelherkunft bei Banken, Bargeld, Kryptowährungen, Gold und anderen Edelmetallen sowie entsprechenden Fragen gegenüber dem Finanzamt. Wenn Sie einen Herkunftsnachweis vorlegen sollen, können Sie mir Ihren Fall dort online oder per E-Mail schildern. Betroffene erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung.
Ab welchem Betrag verlangt die Bank einen Herkunftsnachweis?
Für Bankkunden ist zunächst entscheidend, um welche Art von Transaktion es überhaupt geht. Eine Bareinzahlung ist anders zu beurteilen als eine gewöhnliche Überweisung.
Bei Bartransaktionen innerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung – beispielsweise einer Bareinzahlung auf das eigene Konto – sehen die einschlägigen BaFin-Hinweise bei einem Betrag von mehr als 10.000 Euro grundsätzlich einen Nachweis der Herkunft durch aussagekräftige Belege vor.
Das bedeutet aber nicht, dass 10.000 Euro eine allgemeine gesetzliche Grenze für jeden denkbaren Mittelherkunftsnachweis darstellen.
Warum gibt es nicht die eine Herkunftsnachweis-Grenze?
Das Geldwäschegesetz verfolgt einen risikoorientierten Ansatz. Banken sollen also nicht ausschließlich einen Betrag mit einer Tabelle vergleichen.
Bei der Risikobewertung spielen unter anderem die Höhe eingezahlter Vermögenswerte, der Umfang von Transaktionen sowie Regelmäßigkeit und Dauer einer Geschäftsbeziehung eine Rolle.
Deshalb lautet die praktisch wichtigere Frage häufig nicht nur „Wie hoch ist der Betrag?“, sondern auch: „Passt diese Vermögensbewegung zum bekannten Kunden und zur bisherigen Geschäftsbeziehung?“
Gilt bei Bargeld die Grenze von 10.000 Euro?
Für bestehende Bankkunden ist diese Schwelle besonders wichtig.
Bei einer Bartransaktion, die 10.000 Euro überschreitet, ist nach den einschlägigen BaFin-Auslegungshinweisen grundsätzlich die Herkunft der Vermögenswerte durch aussagekräftige Belege nachzuweisen.
Wer beispielsweise 18.000 Euro aus einem dokumentierten privaten Fahrzeugverkauf einzahlen möchte, sollte deshalb den zugrunde liegenden Verkaufsvorgang und die vorhandenen Belege möglichst bereits vor dem Bankbesuch ordnen.
Was gilt bei exakt 10.000 Euro?
Hier lohnt sich ein Blick auf die genaue Formulierung. Die betreffende BaFin-Regelung spricht bei bestehenden Geschäftsbeziehungen von Bartransaktionen, die einen Betrag von 10.000 Euro überschreiten.
Daraus sollte allerdings nicht der Schluss gezogen werden, eine Einzahlung von genau 10.000 Euro könne niemals überprüft werden.
Für Bartransaktionen bis 10.000 Euro können Herkunftsmaßnahmen auf risikobasierter Grundlage erfolgen. Eine feste Schwelle schließt die allgemeine Risikoprüfung also nicht aus.
Warum können schon kleinere Beträge geprüft werden?
Nehmen wir die Kundin aus dem Eingangsbeispiel. Ihre beiden Einzahlungen von 9.700 und 8.800 Euro liegen jeweils unter 10.000 Euro.
Trotzdem können Häufigkeit, zeitlicher Zusammenhang und das sonstige Transaktionsverhalten für die Bank relevant sein. Das GwG verlangt eine kontinuierliche Überwachung von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen.
Mein Rat lautet deshalb: Versuchen Sie nicht, einen größeren Bargeldbestand künstlich an einer vermeintlichen Prüfgrenze auszurichten. Erklären Sie stattdessen dessen tatsächliche Herkunft.
Was gilt bei Gelegenheitskunden?
Ein bislang wenig beachteter Unterschied besteht zwischen Bestandskunden und sogenannten Gelegenheitskunden.
Bei Bartransaktionen außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung sehen die BaFin-Auslegungshinweise bereits bei Beträgen von mehr als 2.500 Euro grundsätzlich ein erhöhtes Risiko. In diesen Fällen sollen Informationen zur Herkunft der eingesetzten Vermögenswerte eingeholt und die Herkunft mit einem aussagekräftigen Beleg plausibilisiert werden.
Deshalb kann dieselbe Bargeldsumme abhängig davon, ob bereits eine Geschäftsbeziehung besteht, unterschiedlich behandelt werden.
Gilt 10.000 Euro auch für normale Überweisungen?
Nein, jedenfalls nicht als pauschale Herkunftsnachweisgrenze für jede Überweisung.
Wer 25.000 Euro zwischen zwei eigenen Konten überweist, fällt damit nicht automatisch unter dieselbe spezielle Bargeldregel wie jemand, der 25.000 Euro in Banknoten einzahlt.
Trotzdem kann auch eine Überweisung Fragen auslösen. Banken müssen prüfen, ob Transaktionen mit den vorhandenen Informationen über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Kundenprofil übereinstimmen.
Können auch 5.000 Euro einen Herkunftsnachweis auslösen?
Ja, abhängig vom Sachverhalt kann auch bei einem niedrigeren Betrag nach der Mittelherkunft gefragt werden.
Starre Schwellen heben die allgemeinen geldwäscherechtlichen Prüfmechanismen nicht vollständig auf. Das gilt insbesondere, wenn ungewöhnliche Umstände vorliegen oder die Transaktion nicht ohne Weiteres zum bisherigen Profil passt.
Deshalb lässt sich die Frage „Herkunftsnachweis ab welchem Betrag?“ nicht seriös ausschließlich mit einer einzigen Zahl beantworten.
Welche Rolle spielen ungewöhnlich große Transaktionen?
Das Geldwäschegesetz nennt besonders komplexe oder ungewöhnlich große Transaktionen sowie ungewöhnliche Transaktionsmuster ausdrücklich als Sachverhalte, die eine intensivere Betrachtung erforderlich machen können.
„Groß“ ist dabei nicht zwangsläufig für jeden Kunden dasselbe. Die wirtschaftlichen Verhältnisse und das bisherige Profil können für die Einordnung eine Rolle spielen.
Eine Transaktion kann deshalb Fragen verursachen, obwohl sie unter einer bekannten Bargeldschwelle liegt – oder weil sie aufgrund anderer Merkmale ungewöhnlich erscheint.
Muss ich bei 15.000 Euro Überweisung automatisch Nachweise einreichen?
Auch hier muss zwischen unterschiedlichen gesetzlichen Tatbeständen unterschieden werden.
Das GwG nennt beispielsweise für bestimmte Transaktionen außerhalb einer Geschäftsbeziehung einen Schwellenwert von 15.000 Euro für die allgemeinen Sorgfaltspflichten. Das ist jedoch nicht gleichbedeutend mit einer pauschalen Regel, wonach jede Überweisung ab 15.000 Euro automatisch einen Mittelherkunftsnachweis erfordert.
Gerade solche unterschiedlichen Schwellenwerte zeigen, warum ein Anwalt für Mittelherkunftsnachweise im Einzelfall zunächst klären sollte, welche Vorschrift und welche Geschäftsbeziehung überhaupt betroffen sind.
Was ist bei Kryptowährungen mit 1.000 Euro?
Auch bei Kryptowerten kennt das Geldwäschegesetz eigene Schwellenwerte. Bei bestimmten Kryptowertetransfers außerhalb einer Geschäftsbeziehung greifen allgemeine Sorgfaltspflichten bereits ab einem Gegenwert von 1.000 Euro.
Das bedeutet wiederum nicht, dass ab 1.000 Euro automatisch immer derselbe umfassende Herkunftsnachweis erforderlich wäre.
Es zeigt vielmehr, dass Bargeld, Banktransaktionen und Kryptowertetransfers regulatorisch nicht einfach in einen Topf geworfen werden dürfen.
Was muss ich bei 20.000 Euro Bargeld nachweisen?
Angenommen, Sie möchten als bestehender Bankkunde 20.000 Euro einzahlen. Dann sollte zunächst die tatsächliche Geldquelle bestimmt werden.
Stammen die 20.000 Euro aus einer früheren Abhebung? Aus einem Verkauf? Aus einer Erbschaft? Aus einer Schenkung? Oder setzt sich die Summe aus verschiedenen Quellen zusammen?
Erst danach werden die Dokumente ausgewählt. Ein Herkunftsnachweis funktioniert am besten nach dem Prinzip: Quelle bestimmen – Betrag zuordnen – Beleg hinzufügen.
Was gilt bei angespartem Bargeld?
Nicht jedes Bargeld stammt aus einem einzigen großen Ereignis.
Vielleicht wurden über viele Jahre regelmäßig Beträge vom Girokonto abgehoben und zu Hause zurückgelegt. Dann existiert möglicherweise kein einzelner Beleg über den heutigen Gesamtbetrag.
In solchen Fällen kann ein Rechtsanwalt für Herkunftsnachweise bei Bargeld prüfen, welche vorhandenen Unterlagen die langfristige Vermögensbildung nachvollziehbar machen und wo dokumentarische Lücken bestehen.
Welche Dokumente können die Herkunft belegen?
Die geeigneten Belege hängen immer vom Ursprung der Vermögenswerte ab.
Bei Bargeld können beispielsweise frühere Kontoauszüge oder Barauszahlungsbelege relevant sein. Bei einem Verkauf können Verträge und Zahlungsbelege helfen. Bei einer Schenkung kommen entsprechende Schenkungsunterlagen in Betracht, bei einer Erbschaft insbesondere geeignete Nachlassdokumente.
Es gibt deshalb kein Universalformular, das jede Form der Vermögensherkunft beweist.
Reicht die Erklärung „Das sind meine Ersparnisse“?
Häufig nicht.
„Ersparnisse“ beschreibt, dass Geld zurückgelegt wurde. Der Begriff erklärt aber noch nicht zwingend, wodurch dieses Geld ursprünglich erwirtschaftet oder erworben wurde.
Eine konkretere Darstellung könnte beispielsweise lauten: Das Vermögen wurde über zwölf Jahre aus Arbeitseinkommen aufgebaut und teilweise bar abgehoben. Nun lässt sich gezielt prüfen, welche Unterlagen diese Darstellung stützen können.
Was ist bei Schenkungen über 10.000 Euro?
Die Höhe einer Schenkung allein beantwortet noch nicht die Frage, welche Nachweise eine Bank im konkreten Fall verlangt.
Für den Beschenkten kann die unmittelbare Herkunft des Geldes zunächst die Schenkung sein. Je nach Prüfung kann jedoch zusätzlich die Vermögensherkunft beim Schenker relevant werden.
Bei größeren familiären Vermögensübertragungen kann eine Kanzlei für Mittelherkunftsnachweise deshalb zunächst klären, welche Herkunftsebene tatsächlich nachgewiesen werden soll.
Und wenn das Geld aus Gold oder Kryptowährungen stammt?
Dann sollte der aktuelle Verkauf nicht automatisch mit der ursprünglichen Mittelherkunft gleichgesetzt werden.
Wer Gold für 50.000 Euro verkauft, kann den heutigen Geldzufluss möglicherweise durch den Verkauf dokumentieren. Trotzdem kann sich die Frage anschließen, wie das Gold ursprünglich erworben wurde.
Dasselbe gilt für Bitcoin und andere Kryptowerte. Bei komplexen Vermögenswegen kann ein Spezialist für Mittelherkunft und Herkunftsnachweise die unterschiedlichen Stationen voneinander trennen.
Was passiert ohne ausreichenden Herkunftsnachweis?
Das hängt von der jeweiligen Situation und der zugrunde liegenden Prüfung ab.
Bei den von der BaFin beschriebenen Bartransaktionen außerhalb einer Geschäftsbeziehung von mehr als 2.500 Euro soll die Bargeldannahme abgelehnt werden, wenn kein entsprechender Herkunftsnachweis eingeholt werden kann.
Darüber hinaus kann das GwG bei nicht erfüllbaren Sorgfaltspflichten erhebliche Konsequenzen für eine Transaktion oder Geschäftsbeziehung vorsehen. Eine Herkunftsanfrage sollte deshalb nicht einfach ignoriert werden.
Herkunftsnachweis ab welchem Betrag: Mein Fazit
Die Frage „Herkunftsnachweis ab welchem Betrag?“ hat keine einzige Antwort für alle Fälle. Besonders relevant sind bei Banken die Bargeldgrenzen: Bei bestehenden Geschäftsbeziehungen ist bei Bartransaktionen von mehr als 10.000 Euro grundsätzlich ein aussagekräftiger Herkunftsnachweis vorgesehen. Bei Bartransaktionen von Gelegenheitskunden greifen nach der BaFin-Praxis bereits bei mehr als 2.500 Euro besondere Anforderungen.
Diese Beträge sind aber keine allgemeinen Freigrenzen. Das Geldwäschegesetz verlangt eine risikoorientierte Betrachtung. Deshalb können auch niedrigere Beträge geprüft werden. Für bestimmte Transaktionen außerhalb bestehender Geschäftsbeziehungen und für Kryptowertetransfers existieren wiederum eigene gesetzliche Schwellenwerte.
Ich bin Rechtsanwalt Martin Wehrmann von WEHRMANN Digital- und Wirtschaftsrecht und beschäftige mich als Experte und Spezialist mit Herkunftsnachweisen, Mittelherkunftsnachweisen, Geldwäschegesetz und Vermögensherkunft bei Banken, Bargeld, Kryptowährungen, Gold und anderen Edelmetallen sowie mit entsprechenden Fragestellungen gegenüber dem Finanzamt. Auf mittelherkunftsnachweis.de befasse ich mich seit 2021 vertieft mit der Herkunft von Finanzmitteln.
Wenn Sie wissen möchten, ab welchem Betrag in Ihrem konkreten Fall ein Herkunftsnachweis erforderlich sein kann, Ihre Bank bereits Unterlagen fordert oder die Vermögensherkunft aus mehreren Quellen besteht, können Sie mir Ihren Sachverhalt auf mittelherkunftsnachweis.de online oder per E-Mail schildern. Dort erhalten Betroffene eine kostenfreie Ersteinschätzung durch Rechtsanwalt Martin Wehrmann.