Kanzlei für Digital-
und Wirtschaftsrecht
Mittelherkunft und Geldwäscherecht

Muss ein Schenkungsvertrag für den Mittelherkunftsnachweis notariell beglaubigt sein, oder reicht eine einfache Bestätigung?

Veröffentlicht am 19.10.2026 –

Nein, ein Schenkungsvertrag muss für den Mittelherkunftsnachweis gegenüber einer Bank grundsätzlich nicht notariell beglaubigt sein. Bei einer bereits vollzogenen Geldschenkung kann eine einfache schriftliche Schenkungsbestätigung ausreichen. Entscheidend ist jedoch, ob die Bank anhand der Bestätigung und weiterer Unterlagen nachvollziehen kann, wer das Geld geschenkt hat, wann es übertragen wurde und woher es ursprünglich stammt. Eine notarielle Urkunde ist dafür weder generell vorgeschrieben noch automatisch ausreichend.

Ich bin Rechtsanwalt Martin Wehrmann von WEHRMANN Digital- und Wirtschaftsrecht. Wenn Ihre Bank eine Schenkungsbestätigung zurückweist oder eine notarielle Urkunde fordert, können Sie Ihren Fall auf mittelherkunftsnachweis.de für eine kostenfreie Ersteinschätzung schildern.

Warum verlangt die Bank trotz Schenkungsvertrag weitere Nachweise?

Ein hypothetischer Fall: Ein Vater schenkt seinem Sohn 90.000 Euro für den Kauf einer Eigentumswohnung. Beide unterschreiben eine Schenkungsbestätigung. Der Betrag wird überwiesen, doch kurz vor der Kaufpreiszahlung verlangt die Bank zusätzliche Nachweise zur Mittelherkunft.

Der Vater ist irritiert. Schließlich stehen Betrag, Datum und Unterschriften auf dem Dokument. Die Bank möchte jedoch auch wissen, ob die 90.000 Euro aus Ersparnissen, einem Immobilienverkauf oder einer anderen Quelle stammen.

Genau hier liegt der Unterschied: Ein Schenkungsvertrag dokumentiert die Zuwendung, aber nicht zwangsläufig die ursprüngliche Vermögensherkunft. Banken müssen nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Geldwäschegesetz (GwG) Transaktionen überwachen und erforderlichenfalls die Herkunft eingesetzter Vermögenswerte untersuchen.

Wann ist ein Schenkungsvertrag ohne Notar wirksam?

Nach § 518 Abs. 1 BGB bedarf das Schenkungsversprechen grundsätzlich der notariellen Beurkundung. Das betrifft insbesondere das rechtlich verbindliche Versprechen, künftig eine Schenkung vorzunehmen.

Ist die versprochene Leistung bereits bewirkt, wird ein Formmangel nach § 518 Abs. 2 BGB geheilt. Eine vollständig ausgeführte Geldschenkung kann deshalb auch ohne notarielle Beurkundung wirksam sein.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen notarieller Beurkundung und bloßer Unterschriftsbeglaubigung. Eine Beglaubigung bestätigt grundsätzlich die Echtheit der Unterschrift. Sie ersetzt nicht die gesetzlich vorgeschriebene Beurkundung eines formbedürftigen Schenkungsversprechens.

Welche Angaben gehören in eine einfache Schenkungsbestätigung?

Ich empfehle, die Bestätigung möglichst konkret zu formulieren. Sie sollte die vollständigen Namen der Beteiligten, das Datum der Schenkung, den genauen Betrag und die Art der Übertragung enthalten.

Außerdem sollte ausdrücklich festgehalten werden, dass das Geld unentgeltlich und ohne Rückzahlungsverpflichtung zugewendet wurde. Bei einer Überweisung lassen sich zusätzlich die beteiligten Konten und der Verwendungszweck zuordnen.

Beide Beteiligten sollten die Erklärung unterschreiben. Eine nachträglich ausgestellte Bestätigung muss wahrheitsgemäß als nachträgliche Dokumentation erkennbar sein. Ich rate ausdrücklich davon ab, Dokumente zurückzudatieren oder einen tatsächlich vereinbarten Kredit als Schenkung darzustellen.

Reicht eine unterschriebene Bestätigung der Eltern gegenüber der Bank?

Bei überschaubaren, plausiblen Geldgeschenken kann eine unterschriebene Bestätigung zusammen mit den Kontoauszügen ausreichen. Einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass jede Bank eine bestimmte Erklärung ungeprüft akzeptiert, gibt es allerdings nicht.

Bei größeren Beträgen oder ungewöhnlichen Zahlungswegen kann die Bank zusätzliche Unterlagen verlangen. Besonders aussagekräftig ist eine nachvollziehbare Kette vom Konto des Schenkers bis zum Zahlungseingang beim Beschenkten.

Im Beispiel der 90.000 Euro würde ich daher die Schenkungsbestätigung mit dem Überweisungsbeleg und den vorhandenen Nachweisen zur Vermögensbildung des Vaters verbinden. Damit beantwortet der Sohn nicht nur die Frage, von wem, sondern auch, aus welcher wirtschaftlichen Quelle das Geld stammt.

Wann kann eine notarielle Urkunde trotzdem sinnvoll sein?

Eine notarielle Beurkundung kann sinnvoll oder rechtlich erforderlich sein, wenn eine künftige Schenkung verbindlich versprochen wird oder andere formbedürftige Rechtsgeschäfte betroffen sind. Bei Grundstücksschenkungen gelten insbesondere zusätzliche Formvorschriften nach § 311b Abs. 1 BGB.

Für eine bereits ausgeführte reine Geldschenkung ist ein nachträglicher Notartermin dagegen nicht automatisch notwendig. Auch eine notarielle Erklärung ersetzt keine fehlenden Kontoauszüge oder Herkunftsbelege.

Mein Rat: Fragen Sie die Bank schriftlich, weshalb sie gerade eine notarielle Urkunde benötigt und welche Informationen eine einfache Bestätigung nicht liefern soll. Ein auf Mittelherkunftsnachweise spezialisierter Rechtsanwalt kann prüfen, ob die konkrete Anforderung rechtlich und tatsächlich nachvollziehbar ist.

Was gilt bei Bargeldgeschenken ohne Überweisungsbeleg?

Bargeldschenkungen sind schwieriger nachzuweisen, weil der objektive Zahlungsweg fehlt. Eine unterschriebene Bestätigung kann die Übergabe dokumentieren, beweist aber allein noch nicht, woher das Bargeld stammt.

Hilfreich können frühere Bargeldabhebungen, Verkaufsverträge, Sparunterlagen oder andere Belege des Schenkers sein. Bei älteren Schenkungen sollte zusätzlich erklärt werden, weshalb einzelne Unterlagen nicht mehr verfügbar sind.

Ich empfehle, die tatsächlichen Abläufe chronologisch zu rekonstruieren: Wann wurde das Geld abgehoben? Wann fand die Übergabe statt? Wann wurde es eingezahlt? Unstimmigkeiten sollten offen erläutert und nicht durch erfundene Belege verdeckt werden.

Muss ich die Schenkung auch dem Finanzamt melden?

Die steuerliche Schenkungsanzeige ist von der geldwäscherechtlichen Herkunftsprüfung zu unterscheiden. Nach § 30 ErbStG besteht grundsätzlich eine Anzeigepflicht innerhalb von drei Monaten, soweit keine gesetzliche Ausnahme eingreift.

Bei Schenkungen von Eltern an Kinder beträgt der persönliche Freibetrag grundsätzlich 400.000 Euro nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Dieser Freibetrag bedeutet jedoch nicht, dass gegenüber der Bank keine Herkunftsnachweise erforderlich wären.

Ich empfehle, steuerliche Unterlagen und Schenkungsbestätigung auf übereinstimmende Beträge und Daten zu prüfen. Eine Schenkungsanzeige beim Finanzamt kann ergänzend hilfreich sein, ersetzt aber keinen vollständigen Nachweis des Geldflusses.

Was tun, wenn die Bank die einfache Schenkungsbestätigung ablehnt?

Fordern Sie eine schriftliche Konkretisierung der fehlenden Unterlagen. Prüfen Sie anschließend, ob Kontoauszüge, Steuerbescheide, Depotabrechnungen oder notarielle Verkaufsverträge des Schenkers die Herkunft ausreichend erklären können.

Kann die Bank ihre gesetzlichen Sorgfaltspflichten nicht erfüllen, können nach § 10 Abs. 9 GwG Einschränkungen bei Transaktionen oder der Geschäftsbeziehung folgen. Gerade vor einem Immobilienkauf sollten deshalb Fristen und mögliche Verzögerungen frühzeitig berücksichtigt werden.

Ich bin Rechtsanwalt Martin Wehrmann und unterstütze mit meiner Kanzlei WEHRMANN Digital- und Wirtschaftsrecht bei Mittelherkunftsnachweisen für Schenkungen, Bargeld, Kryptowährungen und andere Vermögenswerte.

Auf mittelherkunftsnachweis.de, das ich seit 2021 zum Thema Mittelherkunft betreibe, können Sie eine kostenfreie Ersteinschätzung anfordern. Häufig ist nicht eine notarielle Beglaubigung entscheidend, sondern eine sorgfältig dokumentierte und widerspruchsfreie Herkunft des geschenkten Geldes.