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Mittelherkunft und Geldwäscherecht

Brauche ich bei Schenkung und Vermögensherkunftsnachweis einen notariell beglaubigten Vertrag oder reicht ein einfaches Schreiben?

Veröffentlicht am 19.10.2026 –

Bei einer bereits vollzogenen Geldschenkung reicht rechtlich grundsätzlich ein einfaches Schreiben als Schenkungsbestätigung aus. Ein notariell beglaubigter oder beurkundeter Vertrag ist dafür normalerweise nicht erforderlich. Für den Vermögensherkunftsnachweis gegenüber Ihrer Bank kommt es allerdings nicht nur auf die Form des Schreibens an. Die Bank muss die Schenkung und gegebenenfalls die ursprüngliche Herkunft des Geldes nachvollziehen können.

Mein Rat als Rechtsanwalt: Lassen Sie sich nicht vorschnell zu einem Notartermin drängen. Prüfen Sie zuerst, ob eine unterschriebene Schenkungsbestätigung zusammen mit den passenden Kontoauszügen die Fragen Ihrer Bank beantwortet. Auf meinem Fachportal mittelherkunftsnachweis.de beschäftige ich mich seit 2021 mit solchen Fragen zur Mittelherkunft und Vermögensherkunft.

Meine Bank verlangt einen notariellen Schenkungsvertrag – was soll ich tun?

Ein ausdrücklich fiktives Beispiel: Eine Mutter überweist ihrem Sohn 80.000 Euro als Eigenkapital für einen Immobilienkauf. Beide unterschreiben eine Schenkungsbestätigung. Die Bank fordert dennoch einen „notariell beglaubigten Schenkungsvertrag“. Der Sohn befürchtet, dass seine Finanzierung scheitert.

Hier würde ich zunächst unterscheiden: Verlangt die Bank den Vertrag, weil sie an der rechtlichen Wirksamkeit der Schenkung zweifelt? Oder fehlt ihr ein Nachweis über die tatsächliche Herkunft der 80.000 Euro? Das sind zwei unterschiedliche Probleme.

Meine Handlungsempfehlung: Bitten Sie die Bank schriftlich um Konkretisierung, weshalb die vorhandene Schenkungsbestätigung und der Zahlungsbeleg nicht ausreichen. Fragen Sie ausdrücklich, ob eine notarielle Form rechtlich verlangt wird oder ob es sich um eine zusätzliche interne Dokumentationsanforderung handelt.

Was ist der Unterschied zwischen notarieller Beglaubigung und Beurkundung?

Diese Begriffe werden häufig verwechselt. Bei einer notariellen Unterschriftsbeglaubigung bestätigt der Notar grundsätzlich die Echtheit der Unterschrift. Er beurkundet damit nicht automatisch den gesamten Inhalt oder die wirtschaftliche Herkunft des Geldes.

Bei einer notariellen Beurkundung wird dagegen die betreffende Erklärung in einem gesetzlich geregelten Verfahren aufgenommen. § 518 Abs. 1 BGB verlangt für ein noch nicht vollzogenes Schenkungsversprechen grundsätzlich die notarielle Beurkundung – nicht lediglich eine Unterschriftsbeglaubigung.

Ich empfehle deshalb, vor einem Notartermin den tatsächlichen Zweck zu klären. Eine beglaubigte Unterschrift löst das Problem einer fehlenden Vermögensherkunft nicht. Und eine notarielle Beurkundung macht aus einer unbelegten Behauptung keinen sicheren Nachweis über frühere Geldbewegungen.

Wann ist ein Schenkungsvertrag ohne Notar wirksam?

Nach § 518 Abs. 2 BGB wird ein Formmangel eines Schenkungsversprechens durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt. Wurde eine gewöhnliche Geldschenkung bereits tatsächlich vollzogen, ist daher grundsätzlich kein nachträglicher Notartermin erforderlich, nur um die Schenkung wirksam zu machen.

Anders kann es sein, wenn die Schenkung erst für die Zukunft verbindlich versprochen wird. Dann muss die Formfrage vorab geprüft werden. Besondere Vermögensgegenstände, etwa Grundstücke, unterliegen zudem eigenständigen Formvorschriften.

Mein Rat: Prüfen Sie den zeitlichen Ablauf. Ist das Geld bereits übertragen worden oder soll erst künftig gezahlt werden? Bei einer noch ausstehenden größeren Schenkung sollte die zivilrechtliche Gestaltung vor der Unterzeichnung geprüft werden.

Was muss in einem einfachen Schenkungsschreiben stehen?

Eine brauchbare Schenkungsbestätigung sollte Schenker und Beschenkten eindeutig benennen, den Betrag, das Datum und den Zahlungsweg angeben und festhalten, dass die Zuwendung unentgeltlich und ohne Rückzahlungsverpflichtung erfolgte.

Wenn das Geld für einen Immobilienkauf bestimmt ist, kann auch dieser Verwendungszweck aufgenommen werden. Entscheidend ist aber, dass die Formulierung nicht versehentlich Bedingungen oder Rückzahlungspflichten verschweigt.

Ich empfehle, dass beide Beteiligten die Erklärung unterschreiben. Fügen Sie den passenden Überweisungsbeleg hinzu. Wird das Schreiben erst später erstellt, muss das tatsächliche Erstellungsdatum verwendet werden; das frühere Schenkungsdatum kann gesondert genannt werden.

Reicht das Schreiben allein als Vermögensherkunftsnachweis?

Nicht immer. Eine Schenkungsbestätigung erklärt, weshalb der Beschenkte Geld erhalten hat. Sie beweist jedoch weder zwingend die tatsächliche Zahlung noch die ursprüngliche Vermögensherkunft des Schenkers.

Bei einer Banküberweisung ist die Kombination aus Erklärung, Belastungsbuchung beim Schenker und Gutschrift beim Beschenkten besonders aussagekräftig. Bei Bargeld fehlen solche unmittelbaren Zahlungsnachweise häufig.

Mein anwaltlicher Hinweis: Erstellen Sie eine nachvollziehbare Dokumentenkette. Wer hat das Geld erwirtschaftet oder erhalten? Von welchem Konto wurde es übertragen? Wann ging es beim Beschenkten ein? Je genauer diese Fragen belegt sind, desto weniger hängt der Nachweis von einer bloßen schriftlichen Behauptung ab.

Warum verlangt die Bank zusätzlich Unterlagen zur Herkunft des Schenkers?

Banken müssen nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Geldwäschegesetz (GwG) Geschäftsbeziehungen und Transaktionen überwachen und erforderlichenfalls Informationen zur Herkunft eingesetzter Vermögenswerte einholen. Bei erhöhten Risiken können nach § 15 GwG zusätzliche Maßnahmen erforderlich werden.

Hat die Mutter die 80.000 Euro beispielsweise aus einem Immobilienverkauf erhalten, kann die Bank neben der Schenkungsbestätigung auch Unterlagen zum Verkauf verlangen. Ein notarieller Schenkungsvertrag würde diese zusätzliche Frage nicht automatisch beantworten.

Ich rate dazu, die Nachweise in zwei Ebenen aufzuteilen: erstens die Übertragung von der Mutter auf den Sohn, zweitens die ursprüngliche Herkunft des Vermögens bei der Mutter. Dadurch lässt sich gezielt feststellen, welche Unterlagen tatsächlich fehlen.

Muss der Schenker seine vollständigen Kontoauszüge offenlegen?

Eine pauschale Verpflichtung zur Offenlegung sämtlicher Kontobewegungen besteht nicht allein deshalb, weil Geld verschenkt wurde. Die erforderliche Prüfung hängt vom Risiko, vom konkreten Zahlungsvorgang und den gesetzlichen Sorgfaltspflichten der Bank ab.

Allerdings kann eine Bank bei ungeklärter Herkunft zusätzliche Belege verlangen. Auch datenschutzrechtliche Gesichtspunkte, insbesondere der Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO, sind bei der Verarbeitung personenbezogener Informationen zu berücksichtigen.

Mein Rat: Lassen Sie den Umfang einer weitreichenden Anforderung prüfen, statt pauschal die gesamte private Finanzhistorie einzureichen. Fragen Sie, ob ein konkreter Verkaufsvertrag, ein Gehaltsnachweis oder ein Auszug über den relevanten Zahlungseingang ausreicht.

Was gilt bei einer Schenkung von Bargeld?

Bei Bargeldschenkungen ist die Beweisführung schwieriger. Eine unterschriebene Empfangsbestätigung kann die Übergabe dokumentieren, ersetzt aber nicht automatisch den Nachweis, woher das Bargeld ursprünglich stammt.

Zusätzliche Anhaltspunkte können Bargeldabhebungen des Schenkers, Unterlagen über frühere Verkäufe oder eine nachvollziehbare Dokumentation angesparter Beträge sein. Eine Abhebung beweist allerdings nicht für sich allein die spätere Übergabe genau dieses Geldes.

Ich empfehle, größere Bargeldschenkungen möglichst zeitnah schriftlich zu dokumentieren. Erfinden Sie keine Quittungen und datieren Sie Erklärungen nicht zurück. Bei bereits erfolgten Schenkungen sollte die tatsächliche Vorgeschichte offen und anhand verfügbarer Ersatzbelege dargestellt werden.

Darf die Bank einen notariellen Vertrag als eigene Anforderung festlegen?

Eine Bank kann im Rahmen ihrer gesetzlichen Sorgfaltspflichten Unterlagen verlangen und im Einzelfall strengere Anforderungen an die Plausibilisierung stellen. Daraus folgt jedoch keine allgemeine gesetzliche Pflicht, jede Geldschenkung notariell beglaubigen oder beurkunden zu lassen.

Entscheidend ist, weshalb die Bank eine bestimmte Form verlangt und ob andere Unterlagen die offenen Fragen ausreichend beantworten. Ein pauschaler Hinweis auf das Geldwäschegesetz ersetzt nicht die Prüfung des konkreten Sachverhalts.

Meine Empfehlung: Reichen Sie zunächst die vorhandenen Belege geordnet ein und bieten Sie eine gezielte Ergänzung an. Bleibt die Bank bei der Notarforderung, kann eine anwaltliche Stellungnahme die zivilrechtliche Formfrage von den geldwäscherechtlichen Nachweispflichten trennen.

Muss ich die Schenkung zusätzlich dem Finanzamt melden?

Die Bankprüfung und die schenkungsteuerliche Anzeige sind zwei verschiedene Angelegenheiten. Nach § 30 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) müssen Schenkungen grundsätzlich innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden, soweit keine gesetzliche Ausnahme eingreift.

§ 30 Abs. 3 ErbStG enthält unter anderem eine Ausnahme für bestimmte gerichtlich oder notariell beurkundete Schenkungen. Ein einfaches Schreiben oder eine bloße Unterschriftsbeglaubigung ist damit nicht ohne Weiteres gleichzusetzen.

Mein Rat: Prüfen Sie die Anzeigepflicht unabhängig vom Herkunftsnachweis. Auch eine Schenkung innerhalb eines steuerlichen Freibetrags kann anzeigepflichtig sein. Bei größeren Beträgen sollten frühere Schenkungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren berücksichtigt werden.

Was passiert, wenn die Bank das einfache Schreiben ablehnt?

Eine Ablehnung bedeutet nicht automatisch, dass die Schenkung unwirksam ist. Häufig geht es um die Frage, ob die Bank ihre geldwäscherechtlichen Prüfpflichten mit den vorhandenen Informationen erfüllen kann.

Im fiktiven Fall des Sohnes wäre daher zuerst zu klären, ob die Bank den Zahlungseingang, die Unentgeltlichkeit oder die ursprüngliche Herkunft der 80.000 Euro nicht ausreichend nachvollziehen kann. Erst danach lässt sich beurteilen, welcher zusätzliche Nachweis sinnvoll ist.

Ich empfehle, die Bank um eine schriftliche Aufstellung der noch fehlenden Unterlagen zu bitten. Bei drohenden Verzögerungen eines Immobilienkaufs sollten Zahlungsfristen und mögliche wirtschaftliche Nachteile dokumentiert werden. Eine anwaltliche Prüfung kann dann die weitere Kommunikation gezielt vorbereiten.

Kann die Bank mein Konto wegen eines fehlenden Notarvertrags sperren?

Das Fehlen eines notariellen Schenkungsvertrags berechtigt nicht automatisch zu einer vollständigen Kontosperre. Allerdings können gesetzliche Sorgfaltspflichten und besondere geldwäscherechtliche Vorgaben die Durchführung einzelner Transaktionen beeinflussen.

Bei einer Verdachtsmeldung sind insbesondere §§ 43 und 46 GwG relevant. Ob eine konkrete Zahlung zurückgehalten oder eine Geschäftsbeziehung eingeschränkt werden darf, hängt von der tatsächlichen und rechtlichen Grundlage der Maßnahme ab.

Mein dringender Rat: Lassen Sie bei einer bestehenden Einschränkung nicht nur die Schenkungsunterlagen, sondern auch die konkrete Bankmaßnahme prüfen. Dokumentieren Sie, welche Beträge betroffen sind, seit wann die Einschränkung besteht und welche Fristen dadurch gefährdet werden.

Wie gehe ich jetzt am besten vor?

Beginnen Sie mit einer unterschriebenen Schenkungsbestätigung und den zugehörigen Zahlungsbelegen. Prüfen Sie anschließend, ob die ursprüngliche Herkunft des Geldes beim Schenker nachvollziehbar ist. Bei einer größeren Schenkung sollten außerdem steuerliche Anzeigepflichten geklärt werden.

Wenn die Bank ausdrücklich einen Notarvertrag fordert, fragen Sie nach dem Grund. Unterscheiden Sie zwischen einem noch nicht erfüllten Schenkungsversprechen, einer bereits vollzogenen Geldschenkung und dem eigenständigen Vermögensherkunftsnachweis. Diese Unterscheidung kann unnötige Kosten und Verzögerungen vermeiden.

Ich bin Rechtsanwalt Martin Wehrmann von WEHRMANN Digital- und Wirtschaftsrecht und beschäftige mich schwerpunktmäßig mit Mittelherkunftsnachweisen bei Banken, Kryptowährungen, Bargeld, Edelmetallen und Vermögensübertragungen. Wenn Ihre Bank ein einfaches Schenkungsschreiben nicht akzeptiert, eine notarielle Beglaubigung fordert oder bereits Geld zurückhält, können Sie mir Ihren Fall auf mittelherkunftsnachweis.de online oder per E-Mail schildern und eine kostenfreie Ersteinschätzung anfragen.