Kanzlei für Digital-
und Wirtschaftsrecht
Mittelherkunft und Geldwäscherecht

Iran: 40.000-Euro-Genehmigung, eingefrorene Bankgelder und Familienvermögen – was jetzt rechtlich zählt

Veröffentlicht am 13.10.2026 –

Eine Erbschaft aus Teheran, Verkaufserlöse aus Isfahan oder Ersparnisse iranischer Eltern: Kann dieses Vermögen noch nach Deutschland gelangen? Grundsätzlich kommen legale Zahlungen weiterhin infrage. Seit der Wiedereinführung umfassender EU-Iran-Sanktionen im September 2025 gelten jedoch besondere Verbote, Anzeige- und Genehmigungspflichten. Ein Herkunftsnachweis allein reicht deshalb häufig nicht aus.

Ich bin Rechtsanwalt Martin Wehrmann von WEHRMANN Digital- und Wirtschaftsrecht. Mein Schwerpunkt sind Mittelherkunftsnachweise und bankrechtliche Vermögensprüfungen. Über mittelherkunftsnachweis.de können Sie Ihren Sachverhalt online oder per E-Mail für eine kostenfreie Ersteinschätzung schildern.

Warum ist die 40.000-Euro-Grenze beim Iran besonders wichtig?

Die EU-Verordnung 267/2012 enthält spezielle Regeln für Iran-Zahlungen. Bei bestimmten Transfers ab 10.000 Euro ist eine vorherige Anzeige erforderlich; ab 40.000 Euro kann eine behördliche Genehmigung notwendig sein.

Entscheidend sind Zahlungsart, beteiligte Institute und mögliche Ausnahmen. Bei Überweisungen zwischen europäischen und iranischen Banken gelten besonders strenge Beschränkungen.

Mein Rat: Lassen Sie vor dem Zahlungsauftrag die Sanktionslage und das konkrete Genehmigungsverfahren prüfen. Die Deutsche Bundesbank ist für bestimmte finanzsanktionsrechtliche Genehmigungen zuständig.

Was geschieht, wenn eine iranische Bank sanktioniert ist?

Vermögenswerte gelisteter Banken, Unternehmen oder Personen können eingefroren sein. Außerdem darf ihnen grundsätzlich kein Geld unmittelbar oder mittelbar bereitgestellt werden.

Eine Auszahlung über einen unbeteiligten Dritten beseitigt dieses Verbot nicht automatisch. Entscheidend ist auch, wer wirtschaftlich hinter der Transaktion steht.

Fordern Sie bei einer zurückgewiesenen Zahlung eine möglichst konkrete Erklärung an. Sanktionsbedingte Blockierungen verlangen eine andere rechtliche Strategie als gewöhnliche Herkunftsrückfragen.

Immobilienerlös aus Shiraz: Welche Unterlagen sind entscheidend?

Beim Verkauf iranischer Immobilien sollten die Eigentumsurkunde (sanad-e rasmi), der Kaufvertrag und die dokumentierte Kaufpreiszahlung vorliegen.

Wurde der Kaufpreis zunächst in iranischen Rial ausgezahlt, muss auch der spätere Währungswechsel nachvollziehbar sein.

Besonders kritisch sind informelle Wechselgeschäfte. Eine private Quittung erklärt nicht zwangsläufig, welche Personen und Finanzdienstleister tatsächlich beteiligt waren.

Warum ist das Hawala-System rechtlich problematisch?

Informelle Wertübertragungssysteme können dazu führen, dass in Deutschland eine andere Person auszahlt als der ursprüngliche iranische Auftraggeber.

Für die Empfängerbank entsteht dadurch eine schwer nachvollziehbare Zahlungskette. Zusätzlich müssen mögliche Sanktionsverstöße geprüft werden.

Vermeiden Sie undokumentierte Ersatzwege oder Umgehungskonstruktionen. Eine rechtmäßige Vermögensherkunft macht einen verbotenen Zahlungsweg nicht zulässig.

Eltern schenken Geld aus Iran: Was muss nachgewiesen werden?

Bei familiären Zuwendungen sollten Schenkungsabsicht, Verwandtschaftsverhältnis und die ursprüngliche Vermögensquelle dokumentiert sein.

Bei Erbschaften kommen Erbnachweise, Nachlassunterlagen und gegebenenfalls Übersetzungen iranischer Urkunden hinzu.

Deutsche Schenkung- oder Erbschaftsteuer sowie die Anzeige nach § 30 ErbStG sind eigenständig zu prüfen.

Welche Beträge interessieren deutsche Banken?

Schon bei 5.000, 10.000, 15.000, 20.000 oder 25.000 Euro können Herkunftsfragen entstehen. Für den Iran gelten zusätzlich besondere Sanktionsschwellen.

Bei 50.000, 75.000, 100.000, 200.000, 500.000 Euro oder einer Million Euro sind sowohl Vermögensherkunft als auch rechtliche Zulässigkeit des Zahlungswegs zu prüfen.

Eine Verdachtsmeldung nach § 43 GwG ist nicht an einen festen Betrag gebunden. Künstliche Teilzahlungen können weitere Verdachtsmomente begründen.

AWV und Bargeld: Welche Pflichten kommen hinzu?

Bestimmte Zahlungen zwischen in Deutschland und im Ausland ansässigen Personen von mehr als 50.000 Euro sind nach § 67 AWV meldepflichtig. Eigene Kontoüberträge sind grundsätzlich ausgenommen.

Diese AWV-Pflicht ist von den besonderen Iran-Sanktionsmeldungen zu unterscheiden. Beide Regelungssysteme können gleichzeitig relevant werden.

Bei der Einreise aus Iran in die EU müssen Barmittel ab 10.000 Euro angemeldet werden. Auch dabei bleiben Sanktions- und Herkunftsfragen bestehen.

Was kann ich bei blockiertem Iran-Vermögen unternehmen?

Ich prüfe zunächst, ob ein Sanktionsverbot, ein Genehmigungserfordernis oder eine bankinterne Geldwäscheprüfung vorliegt. Anschließend bewerte ich die vorhandenen Unterlagen und rechtlich zulässige Handlungsmöglichkeiten.

Wichtig ist die Reihenfolge: Erst die Zulässigkeit des Zahlungswegs klären, dann Herkunftsbelege vervollständigen und anschließend die Auszahlung vorbereiten.

Als Rechtsanwalt Martin Wehrmann betreibe ich mittelherkunftsnachweis.de seit 2021. Schildern Sie Ihren Iran-Fall online oder per E-Mail und nutzen Sie die kostenfreie Ersteinschätzung.