Kanzlei für Digital-
und Wirtschaftsrecht
Mittelherkunft und Geldwäscherecht

Japan: Auslandszahlung über 30 Millionen Yen – zwei Meldepflichten, die Vermögensinhaber kennen sollten

Veröffentlicht am 13.10.2026 –

Japanisches Bankguthaben soll auf ein deutsches Konto gelangen: Was ist zuerst zu prüfen? Nicht die Überweisungshöhe allein, sondern die Kombination aus japanischen Berichtspflichten, dokumentierter Vermögensentstehung und deutscher Bankprüfung. Japan erlaubt gewöhnliche Auslandszahlungen grundsätzlich, kennt jedoch besondere Melde- und Kontrollverfahren.

Ich bin Rechtsanwalt Martin Wehrmann von WEHRMANN Digital- und Wirtschaftsrecht. Mein Schwerpunkt liegt auf Mittelherkunftsnachweisen, Vermögensherkunft und bankrechtlichen Streitigkeiten. Über mittelherkunftsnachweis.de können Sie Ihren Fall online oder per E-Mail für eine kostenfreie Ersteinschätzung einreichen.

Was bedeuten 30 Millionen Yen im japanischen Zahlungsverkehr?

Nach dem japanischen Foreign Exchange and Foreign Trade Act können grenzüberschreitende Zahlungen von mehr als 30 Millionen Yen Gegenwert einer nachträglichen Berichtspflicht unterliegen. Gesetzliche Ausnahmen sind zu beachten.

Diese Schwelle ist keine allgemeine Überweisungsobergrenze. Auch kleinere Zahlungen dürfen Banken auf ihre Rechtmäßigkeit und wirtschaftliche Herkunft prüfen.

Mein Rat: Fragen Sie Ihre japanische Bank vor der Ausführung, wer eine gegebenenfalls erforderliche Meldung abgibt und welche Unterlagen sie benötigt.

Warum interessieren sich japanische Steuerbehörden bereits für eine Million Yen?

Bei grenzüberschreitenden Zahlungen von mehr als einer Million Yen müssen japanische Finanzinstitute grundsätzlich bestimmte Transaktionsdaten an die Steuerverwaltung melden.

Das ist von der 30-Millionen-Yen-Regel zu unterscheiden. Eine solche Datenmeldung bedeutet nicht automatisch, dass Steuern anfallen.

Bewahren Sie deshalb auch bei kleineren Beträgen Kontoauszüge und Dokumente über den wirtschaftlichen Zahlungsgrund auf.

Japanisches Wertpapierdepot aufgelöst: Welche Belege fehlen häufig?

Beim Verkauf japanischer Aktien oder Investmentfonds ist nicht nur die Schlussauszahlung relevant.

Benötigt werden gegebenenfalls Depotabrechnungen, Anschaffungskosten, Verkaufsabrechnungen und Nachweise über einbehaltene japanische Steuern.

Ich empfehle eine Übersicht, die ursprüngliches Anlagekapital, realisierte Gewinne und den späteren Yen-Euro-Umtausch getrennt ausweist.

Warum können japanische Namensschreibweisen Probleme auslösen?

Japanische Kontounterlagen verwenden teilweise Kanji, Katakana oder lateinische Umschriften. Dadurch können Absendernamen von deutschen Ausweisdaten abweichen.

Klären Sie solche Unterschiede durch geeignete Identitätsdokumente und eine konsistente Übersetzung.

Vermeiden Sie eigenmächtige Änderungen an Dokumenten. Banken müssen erkennen können, dass sämtliche Unterlagen dieselbe Person betreffen.

Wie weisen Erben japanisches Vermögen nach?

Bei einem japanischen Nachlass können Familienregisterauszüge (koseki), Testamente und eine Erbauseinandersetzungsvereinbarung (isan bunkatsu kyōgisho) entscheidend sein.

Anders als in Deutschland ist ein deutscher Erbschein nicht das allgemeine Standarddokument jedes japanischen Erbfalls.

Prüfen Sie japanische und deutsche Erbschaftsteuer getrennt. Bei Schenkungen, etwa durch japanische Eltern, ist außerdem § 30 ErbStG zu beachten.

5.000 bis eine Million Euro: Was darf die deutsche Bank verlangen?

Herkunftsfragen sind schon bei 5.000, 10.000, 15.000, 20.000 oder 25.000 Euro möglich. Eine pauschale gesetzliche Freigrenze existiert nicht.

Bei 50.000, 75.000, 100.000, 200.000, 500.000 Euro oder einer Million Euro sollte der gesamte Vermögensweg belegbar sein.

Eine Verdachtsmeldung nach § 43 GwG hängt von konkreten Verdachtsmomenten ab, nicht von einer festen Summe. Künstliche Teilzahlungen können zusätzliche Fragen aufwerfen.

Welche deutschen Pflichten gelten neben der Bankprüfung?

Bestimmte Zahlungen zwischen in Deutschland und im Ausland ansässigen Personen von mehr als 50.000 Euro sind nach § 67 AWV meldepflichtig. Eigene Kontoüberträge sind grundsätzlich ausgenommen.

Bereits vorhandenes Vermögen wird durch den Kontowechsel nicht automatisch einkommensteuerpflichtig. Wertpapiergewinne oder andere Erträge sind gesondert zu beurteilen.

Wer aus Japan mit 10.000 Euro oder mehr Barmitteln in die EU einreist, muss diese beim Zoll anmelden.

Was tun, wenn eine Japan-Zahlung nicht ankommt?

Lassen Sie zunächst feststellen, ob die japanische Ausgangsbank, eine zwischengeschaltete Bank oder das deutsche Institut die Zahlung aufhält.

Ich prüfe anschließend, welche Herkunftsunterlagen fehlen und welche rechtlichen Schritte gegenüber der deutschen Bank in Betracht kommen. Japanische Spezialfragen sollten bei Bedarf mit örtlichen Beratern abgestimmt werden.

Als Rechtsanwalt Martin Wehrmann betreibe ich mittelherkunftsnachweis.de seit 2021 und unterstütze bei bankrechtlichen Herkunftsprüfungen. Schildern Sie Ihren Japan-Fall online oder per E-Mail und nutzen Sie die kostenfreie Ersteinschätzung.