Kanzlei für Digital-
und Wirtschaftsrecht
Mittelherkunft und Geldwäscherecht

Meldepflicht Auslandsüberweisung: Wann Zahlungen ins Ausland oder aus dem Ausland gemeldet werden müssen

Veröffentlicht am 18.08.2026 –

Ein Unternehmer in Deutschland erhält 78.000 Euro aus der Schweiz. Das Geld stammt aus dem Verkauf einer Beteiligung. Die Überweisung wird seinem Konto problemlos gutgeschrieben. Wenig später entdeckt er auf seinem Kontoauszug einen Hinweis auf die AWV-Meldepflicht. Gleichzeitig fragt seine Bank nach dem wirtschaftlichen Hintergrund der Zahlung. Nun entstehen gleich mehrere Fragen: Muss die Auslandsüberweisung gemeldet werden? Wer muss melden? Und hat die Meldung etwas mit Geldwäsche zu tun?

Bei einer Meldepflicht für Auslandsüberweisungen müssen zwei völlig unterschiedliche Systeme auseinandergehalten werden. Einerseits gibt es außenwirtschaftsrechtliche Meldungen an die Deutsche Bundesbank. Andererseits prüfen Banken Überweisungen nach geldwäscherechtlichen Vorgaben und können bei Auffälligkeiten einen Mittelherkunftsnachweis verlangen. Eine AWV-Meldung ist deshalb keine Geldwäsche-Verdachtsmeldung.

Welche Prüfrechte Banken nach dem Geldwäschegesetz haben, lesen Sie in unserem Überblick zur Mittelherkunft.

Ich bin Rechtsanwalt Martin Wehrmann von WEHRMANN Digital- und Wirtschaftsrecht und beschäftige mich als Spezialist mit Mittelherkunftsnachweisen, Herkunftsnachweisen und der Vermögensherkunft bei nationalen und internationalen Geldbewegungen. Auf mittelherkunftsnachweis.de befasse ich mich seit 2021 vertieft mit der Herkunft finanzieller Mittel. Wenn Ihre Bank eine Auslandsüberweisung hinterfragt, können Sie dort Ihren Fall online oder per E-Mail schildern und eine kostenfreie Ersteinschätzung erhalten.

Welche Meldepflicht gilt bei einer Auslandsüberweisung?

Für Deutschland ist vor allem § 67 Außenwirtschaftsverordnung relevant. Danach müssen Inländer grundsätzlich bestimmte Zahlungen melden, die sie von Ausländern erhalten oder an Ausländer leisten. Die Meldung erfolgt an die Deutsche Bundesbank.

Seit dem Berichtsmonat Januar 2025 gilt dabei eine deutlich höhere Schwelle als früher: Zahlungen, die 50.000 Euro nicht überschreiten, sind nach § 67 AWV grundsätzlich nicht meldepflichtig. Zuvor lag die Schwelle bei 12.500 Euro.

Deshalb sollte man ältere Internetartikel zur „12.500-Euro-Meldepflicht“ mit Vorsicht lesen. Für aktuelle Zahlungen im Jahr 2026 ist grundsätzlich die Grenze von mehr als 50.000 Euro maßgeblich.

Wer muss die Auslandsüberweisung melden?

Viele Bankkunden gehen davon aus, ihre Bank erledige die AWV-Meldung automatisch. Darauf sollte man sich nicht verlassen.

§ 67 AWV richtet die Zahlungspflicht grundsätzlich an den Inländer, der die entsprechende Zahlung empfängt oder leistet. Das kann eine Privatperson ebenso sein wie ein Unternehmen.

Bei unserem Unternehmer bedeutet das: Wird eine meldepflichtige Zahlung aus der Schweiz empfangen, muss zunächst geprüft werden, ob er selbst die Meldung gegenüber der Bundesbank abgeben muss.

Entscheidend ist nicht nur die ausländische IBAN

Für die AWV ist nicht allein entscheidend, von welchem Bankkonto eine Überweisung technisch kommt.

Relevant ist insbesondere, ob eine Zahlung von einem Ausländer empfangen beziehungsweise an einen Ausländer geleistet wird. Deshalb sollte man nicht ausschließlich auf IBAN, Bankensitz oder verwendete Währung schauen.

Ein Euro-Betrag kann genauso relevant sein wie eine Zahlung in Schweizer Franken oder US-Dollar. Entscheidend sind die beteiligten Personen und das wirtschaftliche Grundgeschäft.

Unser Fall: 78.000 Euro aus der Schweiz

Der Unternehmer erhält 78.000 Euro aus dem Verkauf einer Beteiligung an einen Schweizer Erwerber.

Damit liegt der Betrag oberhalb der aktuellen 50.000-Euro-Schwelle. Nun muss geprüft werden, ob einer der gesetzlichen Ausnahmefälle greift. Ist das nicht der Fall, kann eine AWV-Zahlungsmeldung erforderlich sein.

Der Vorgang zeigt bereits: Eine hohe Auslandsüberweisung ist nicht automatisch meldepflichtig – sie muss zunächst rechtlich eingeordnet werden.

Welche Auslandszahlungen sind von der Meldung ausgenommen?

§ 67 AWV enthält mehrere wichtige Ausnahmen. Nicht zu melden sind insbesondere Zahlungen bis einschließlich 50.000 Euro.

Ebenfalls ausgenommen sind Zahlungen für die Einfuhr, Ausfuhr oder Verbringung von Waren. Daneben bestehen Ausnahmen für bestimmte Kredite mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist von höchstens zwölf Monaten sowie für bestimmte Zinszahlungen auf ausländische Anleihen und Geldmarktpapiere.

Deshalb sollte eine Zahlung nicht allein wegen ihrer Höhe gemeldet werden. Zahlungsgrund und gesetzliche Ausnahme müssen vorher geprüft werden.

Wann muss die AWV-Meldung abgegeben werden?

Auch die Frist wurde vereinheitlicht.

Meldungen nach § 67 AWV sind grundsätzlich bis zum siebten Werktag des folgenden Monats einzureichen.

Wer beispielsweise im August eine meldepflichtige Auslandszahlung erhält, sollte die Meldefrist deshalb nicht erst Monate später prüfen. Gerade bei größeren internationalen Transaktionen empfiehlt es sich, die AWV-Frage unmittelbar beim Zahlungseingang zu klären.

Was muss bei der Meldung angegeben werden?

Die Bundesbank benötigt nicht lediglich Betrag und Herkunftsland.

Die AWV verlangt unter anderem Angaben zur Transaktionsrichtung, zum Zahlungszweck, zum Betrag, zum beteiligten Land und zur entsprechenden Kennzahl des zugrunde liegenden Geschäfts. Bei bestimmten Kapitalmarktgeschäften kommen weitere Angaben hinzu.

Deshalb sollte bereits vor der Meldung klar sein, welcher wirtschaftliche Vorgang tatsächlich hinter der Überweisung steht.

AWV-Meldung und Geldwäscheprüfung sind nicht dasselbe

Dieser Punkt ist besonders wichtig. Die Bundesbank sammelt AWV-Meldungen insbesondere für außenwirtschaftliche und statistische Zwecke.

Die Bank des Kunden verfolgt dagegen bei einer Mittelherkunftsprüfung einen anderen Zweck. Sie kann beispielsweise wissen wollen, warum der Kunde plötzlich 200.000 Euro aus Dubai, der Schweiz oder den USA erhält.

Wie Banken Überweisungen generell prüfen und melden, lesen Sie in unserem Überblick zur Meldepflicht bei Überweisungen.

Eine korrekte AWV-Meldung ersetzt deshalb keinen Mittelherkunftsnachweis gegenüber der Bank.

Warum fragt die Bank zusätzlich nach der Geldherkunft?

Stellen Sie sich vor, 300.000 Euro gehen aus Liechtenstein auf einem deutschen Konto ein.

Die AWV-Frage lautet beispielsweise: Muss diese Auslandszahlung der Bundesbank gemeldet werden? Die Bankfrage lautet dagegen: Warum bekommt der Kunde 300.000 Euro und wodurch ist dieser Anspruch entstanden?

Die Antworten können völlig unterschiedlich dokumentiert werden. Für die Bank können Verträge, Verkaufsunterlagen, Nachlassdokumente, Schenkungsunterlagen oder andere Belege relevant sein.

Auslandsüberweisung aus einer Erbschaft

Ein besonders häufiger Fall ist Vermögen aus einem ausländischen Nachlass.

Besonders bei Erbschaften aus dem Ausland ohne vollständige Unterlagen hilft unser Ratgeber zu Auslandsvermögen weiter.

Ein deutscher Erbe erhält beispielsweise 160.000 Euro von einem Konto des Erblassers in Österreich. Die bloße Überweisung zeigt zwar den Zahlungsfluss.

Für eine Herkunftsprüfung können jedoch zusätzlich Erbnachweis, Nachlassunterlagen und gegebenenfalls die Abwicklung des ausländischen Kontos relevant werden. Hier sollte ein Anwalt für Mittelherkunftsnachweis die AWV-Frage und die Bankprüfung getrennt betrachten.

Auslandsüberweisung als Schenkung

Auch größere Schenkungen werden international übertragen.

Eltern mit Wohnsitz in der Schweiz überweisen beispielsweise 120.000 Euro an ihr Kind in Deutschland. Jetzt können außenwirtschaftsrechtliche, bankseitige und gegebenenfalls steuerliche Fragen nebeneinanderstehen.

Wer nur schreibt „Geld von den Eltern“, beantwortet eine vertiefte Herkunftsprüfung möglicherweise nicht ausreichend. Schenkungsgrund, Zahlungsweg und gegebenenfalls Vermögensherkunft des Schenkers können unterschiedliche Ebenen darstellen.

Auslandsüberweisung nach Immobilienverkauf

Auch der Verkauf ausländischer Immobilien kann hohe Überweisungen erzeugen.

Ein Kunde verkauft beispielsweise eine Wohnung in Spanien und erhält 350.000 Euro auf sein deutsches Konto. Der Bank ist aus der Überweisung möglicherweise nicht ohne Weiteres erkennbar, welches Geschäft dahintersteht.

Ein strukturierter Herkunftsnachweis verbindet deshalb Eigentum, Verkauf, Kaufpreis und Zahlungseingang miteinander.

Überweisungen zwischen eigenen Auslands- und Inlandskonten

Besonders missverständlich sind Eigenüberweisungen.

Wer 200.000 Euro vom eigenen Schweizer Konto auf das eigene deutsche Konto überweist, denkt häufig: „Das ist doch nur mein eigenes Geld.“

Für die Bank kann trotzdem offenbleiben, wie das Guthaben in der Schweiz entstanden ist. Und außenwirtschaftsrechtlich sollte separat geprüft werden, ob der konkrete Zahlungsvorgang unter die AWV-Meldepflicht oder eine Ausnahme fällt.

Sind auch Kryptowährungen von der AWV erfasst?

Die aktuelle AWV behandelt den Zahlungsbegriff weiter als reine klassische Banküberweisungen.

§ 67 AWV zählt inzwischen ausdrücklich auch die Übertragung von Kryptowerten als Zahlung im Sinne dieses Abschnitts.

Gerade bei grenzüberschreitenden Kryptotransaktionen können deshalb AWV-Fragen, steuerliche Dokumentation und ein späterer Krypto-Mittelherkunftsnachweis gleichzeitig relevant werden.

Sieben Schritte bei einer größeren Auslandsüberweisung

1. Prüfen Sie, wer tatsächlich Zahler beziehungsweise Zahlungsempfänger ist. 2. Stellen Sie den wirtschaftlichen Grund der Zahlung fest.

3. Prüfen Sie, ob der Betrag über 50.000 Euro liegt. 4. Prüfen Sie die gesetzlichen Ausnahmen des § 67 AWV.

5. Beachten Sie gegebenenfalls die Frist bis zum siebten Werktag des Folgemonats. 6. Trennen Sie AWV-Meldung und Mittelherkunftsnachweis. 7. Lassen Sie komplexe grenzüberschreitende Zahlungen bei Unklarheiten rechtlich einordnen.

Wie endet unser Fall mit den 78.000 Euro?

Der Unternehmer aus der Einleitung behandelt die Überweisung nicht einfach als „Geld aus der Schweiz“.

Zunächst wird der Beteiligungsverkauf als wirtschaftliches Grundgeschäft eingeordnet. Anschließend wird geprüft, ob die Zahlung nach § 67 AWV meldepflichtig ist und welche Angaben gegenüber der Bundesbank notwendig sind.

Unabhängig davon erhält die Bank eine strukturierte Darstellung des Beteiligungsverkaufs und des Kaufpreises. So werden Außenwirtschaftsmeldung und Mittelherkunft sauber voneinander getrennt.

Meldepflicht Auslandsüberweisung: Rechtsanwalt Martin Wehrmann unterstützt

Bei der Meldepflicht für Auslandsüberweisungen ist insbesondere die seit 2025 geltende Schwelle von mehr als 50.000 Euro wichtig. Gleichzeitig enthält § 67 AWV mehrere Ausnahmen, sodass nicht jede Zahlung oberhalb dieser Grenze tatsächlich gemeldet werden muss. Meldepflichtige Zahlungen sind grundsätzlich bis zum siebten Werktag des Folgemonats elektronisch an die Deutsche Bundesbank zu melden.

Ich bin Rechtsanwalt Martin Wehrmann von WEHRMANN Digital- und Wirtschaftsrecht und beschäftige mich als Experte und Spezialist mit Mittelherkunftsnachweisen, Herkunftsnachweisen und Vermögensherkunft bei internationalen Geldbewegungen. Dazu gehören Auslandsüberweisungen, Erbschaften, Schenkungen, Immobilien- und Unternehmensverkäufe, Kryptowährungen und andere grenzüberschreitende Vermögenswerte.

Auf mittelherkunftsnachweis.de befasse ich mich seit 2021 vertieft mit Mittelherkunft, Vermögensherkunft und Herkunftsnachweisen für internationale Finanzmittel. Wenn Ihre Bank eine Auslandsüberweisung hinterfragt oder Sie einen Anwalt für Mittelherkunftsnachweis, einen Spezialisten für Auslandszahlungen oder eine Kanzlei für Herkunftsnachweise suchen, können Sie dort Ihren Fall online oder per E-Mail schildern. Sie erhalten eine kostenfreie Ersteinschätzung durch Rechtsanwalt Martin Wehrmann und können klären, wie sich Auslandsüberweisung, AWV-Meldepflicht und Geldherkunft in Ihrem konkreten Fall sinnvoll einordnen lassen.