Kanzlei für Digital-
und Wirtschaftsrecht
Mittelherkunft und Geldwäscherecht

Kann meine Bank einen Mittelherkunftsnachweis verlangen, obwohl ich das Geld nur von meinem eigenen Girokonto auf mein eigenes Tagesgeldkonto überwiesen habe?

Veröffentlicht am 19.10.2026 –

Ja, Ihre Bank darf auch dann einen Mittelherkunftsnachweis verlangen, wenn Sie Geld lediglich von Ihrem eigenen Girokonto auf Ihr eigenes Tagesgeldkonto überweisen. Dass beide Konten auf Ihren Namen laufen, belegt zwar den unmittelbaren Überweisungsweg, aber nicht zwangsläufig die ursprüngliche Herkunft des Vermögens. Allerdings muss sich der Umfang der Prüfung am konkreten geldwäscherechtlichen Risiko orientieren. Eine pauschale Forderung nach sämtlichen privaten Finanzunterlagen ist deshalb nicht automatisch gerechtfertigt.

Mein Rat: Legen Sie zunächst die Kontoauszüge beider Konten vor und weisen Sie nach, dass Sie jeweils Kontoinhaber sind. Verlangt die Bank darüber hinaus Gehaltsabrechnungen, Erbschaftsunterlagen oder jahrelange Kontoauszüge, sollten Sie klären, welcher Teil der ursprünglichen Geldherkunft noch ungeklärt ist.

Ich bin Rechtsanwalt Martin Wehrmann von WEHRMANN Digital- und Wirtschaftsrecht. Bei solchen Prüfungen kommt es entscheidend darauf an, zwischen dem unmittelbar nachvollziehbaren Kontotransfer und der wirtschaftlichen Entstehung des überwiesenen Vermögens zu unterscheiden.

Warum verlangt meine Bank einen Herkunftsnachweis bei einer Überweisung zwischen eigenen Konten?

Weil die Identität des Kontoinhabers und die Herkunft des Geldes zwei unterschiedliche Prüfungsfragen sind.

Ein hypothetischer Fall: Ein 59-jähriger Bankkunde überweist im Oktober 2026 insgesamt 185.000 Euro von seinem langjährigen Girokonto bei Bank A auf ein neu eröffnetes Tagesgeldkonto bei Bank B.

Das Geld stammt nach seiner Darstellung aus Gehaltsersparnissen, einer Erbschaft und dem Verkauf eines früheren Fahrzeugs.

Bank B verlangt einen Mittelherkunftsnachweis. Der Kunde verweist darauf, dass die 185.000 Euro von seinem eigenen Girokonto stammen und Bank A die Gelder bereits seit Jahren verwaltet hat.

Genau hier entsteht der Konflikt: Bank B kann die Überweisung erkennen, weiß aber möglicherweise nicht, wie das Guthaben ursprünglich aufgebaut wurde.

Ich empfehle, die Forderung deshalb nicht pauschal zurückzuweisen, sondern zunächst den konkreten Prüfungsgegenstand festzustellen.

Muss meine neue Bank akzeptieren, dass die alte Bank das Geld bereits geprüft hat?

Nein. Jede Bank muss ihre eigenen gesetzlichen Sorgfaltspflichten erfüllen.

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Geldwäschegesetz (GwG) müssen Banken Geschäftsbeziehungen kontinuierlich überwachen und erforderlichenfalls die Herkunft von Vermögenswerten untersuchen.

Dass eine andere Bank den Betrag zuvor jahrelang verwahrt hat, ersetzt diese Prüfung nicht automatisch.

Allerdings ist ein langjährig dokumentierter Vermögensaufbau auf einem regulären Bankkonto ein relevanter Umstand.

Mein Rat: Legen Sie nicht nur den letzten Überweisungsbeleg vor. Dokumentieren Sie auch, wie lange das Ausgangskonto besteht und welche größeren Gutschriften zum heutigen Guthaben beigetragen haben.

Welche Mittelherkunftsnachweise reichen bei einem Eigenübertrag aus?

Bei einer einfachen Überweisung zwischen eigenen Konten können Kontoauszüge und ein Nachweis der Kontoinhaberschaft bereits wichtige Informationen liefern. Ob zusätzliche Dokumente erforderlich sind, hängt von den Umständen ab.

Ich empfehle folgende abgestufte Dokumentation:

Im hypothetischen Beispiel könnte der Kunde etwa 90.000 Euro langjährigen Gehaltsersparnissen, 70.000 Euro einer Erbschaft und 25.000 Euro einem früheren Verkauf zuordnen.

Entscheidend wäre dann, ob diese Aufteilung durch vorhandene Unterlagen tatsächlich gestützt wird.

Darf meine Bank Kontoauszüge der vergangenen zehn Jahre verlangen?

Es gibt keine allgemeine gesetzliche Höchstgrenze, die Herkunftsnachfragen auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt. Daraus folgt aber nicht, dass jede Bank ohne konkreten Prüfungsbedarf sämtliche Kontobewegungen eines Jahrzehnts verlangen darf.

Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt der Grundsatz der Datenminimierung. Gleichzeitig müssen Banken ihre gesetzlichen Geldwäschepflichten erfüllen können.

Bei der anwaltlichen Prüfung kommt es deshalb auf die Erforderlichkeit der konkreten Informationen an.

Ich empfehle, zunächst die wesentlichen vermögensbildenden Zahlungseingänge zu dokumentieren, statt ungefragt tausende Seiten privater Kontobewegungen einzureichen.

Schwärzungen sachfremder Buchungen sollten Sie vorab mit der Bank abstimmen.

Macht es einen Unterschied, ob beide Konten bei derselben Bank liegen?

Ja, die tatsächliche Informationslage kann unterschiedlich sein.

Bei einem bankinternen Transfer kann das Institut regelmäßig unmittelbar erkennen, dass beide Konten demselben Kunden gehören und wie die Umbuchung erfolgt ist.

Bei zwei unterschiedlichen Banken muss das empfangende Institut die Informationen zum Ausgangskonto möglicherweise erst anfordern.

Das bedeutet allerdings nicht, dass bei einem bankinternen Transfer jede Herkunftsprüfung ausgeschlossen wäre.

Mein Rat: Weisen Sie bei beiden Varianten ausdrücklich darauf hin, welche Informationen der Bank bereits vorliegen. Bitten Sie darum, vorhandene Unterlagen in die weitere Prüfung einzubeziehen.

Kann die Bank die Gutschrift auf meinem Tagesgeldkonto zurückhalten?

Eine Herkunftsnachfrage führt nicht automatisch dazu, dass die Bank Ihr Guthaben sperren darf. Ob eine Transaktion verzögert oder eine Kontoverfügung eingeschränkt werden darf, hängt von der jeweiligen rechtlichen Grundlage ab.

Kann eine Bank erforderliche Sorgfaltspflichten nicht erfüllen, können unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 9 GwG Einschränkungen der Geschäftsbeziehung folgen.

Bei einer Geldwäscheverdachtsmeldung nach § 43 GwG können zudem die besonderen Vorgaben des § 46 GwG zur Durchführung betroffener Transaktionen relevant werden.

Ich empfehle, schriftlich zwischen einer bloßen Dokumentenanforderung, einer verweigerten Transaktion und einer tatsächlichen Kontosperre unterscheiden zu lassen.

Gerade wenn größere Beträge für einen Immobilienkauf oder andere fällige Zahlungen benötigt werden, sollte die zeitliche Dringlichkeit dokumentiert werden.

Was kann ich tun, wenn meine Bank immer weitere Unterlagen fordert?

Fordern Sie eine möglichst konkrete Benennung der noch offenen Herkunftsfragen an.

Im hypothetischen Beispiel wäre es wenig zielführend, wiederholt denselben Überweisungsbeleg einzureichen, wenn die Bank tatsächlich die ursprüngliche Erbschaft über 70.000 Euro nachvollziehen möchte.

Ich empfehle, jede Nachforderung einer konkreten Vermögensquelle zuzuordnen und schriftlich festzuhalten, welche Unterlagen bereits eingereicht wurden.

Bleiben die Anforderungen unklar oder erscheinen sie unverhältnismäßig, kann eine anwaltliche Stellungnahme sinnvoll sein.

Dabei würde ich prüfen, welche Informationen für die Risikobewertung erforderlich sind, welche Belege bereits vorliegen und ob sich verbleibende Fragen durch gezieltere Nachweise beantworten lassen.

Wann sollte ich einen Rechtsanwalt einschalten?

Anwaltliche Unterstützung ist besonders sinnvoll, wenn trotz nachvollziehbarer Eigenüberweisung umfangreiche Altunterlagen verlangt werden, das Tagesgeldkonto eingeschränkt wird oder die Bank eine Kündigung ankündigt.

Ich prüfe die tatsächliche Herkunftskette, die geldwäscherechtlichen Anforderungen und mögliche rechtliche Schritte gegen unverhältnismäßige Maßnahmen.

Über mittelherkunftsnachweis.de, das ich als Rechtsanwalt seit 2021 betreibe, können Sie eine kostenfreie Ersteinschätzung anfordern.

Mein Fazit: Auch eine Überweisung vom eigenen Girokonto auf das eigene Tagesgeldkonto kann eine Mittelherkunftsprüfung auslösen. Der Eigenübertrag ist jedoch ein wichtiger Nachweis für den unmittelbaren Geldfluss. Entscheidend ist, ob darüber hinaus konkrete Fragen zur ursprünglichen Vermögensherkunft offenbleiben und welche zusätzlichen Unterlagen zur Klärung tatsächlich erforderlich sind.