Mittelherkunftsnachweis Libanon: Wenn Bankguthaben und tatsächliches Vermögen auseinanderfallen
Sie besitzen Geld im Libanon und sollen gegenüber einer deutschen Bank dessen Herkunft erklären? Dann kann eine Besonderheit entscheidend sein, die bei anderen Ländern kaum eine vergleichbare Rolle spielt: Ein ausgewiesenes Bankguthaben ist im Libanon nicht unbedingt in voller Höhe verfügbar.
Seit der Finanzkrise von 2019 haben sich die Bedingungen für Kontoinhaber erheblich verändert. Für einen Mittelherkunftsnachweis muss deshalb häufig nicht nur erklärt werden, wie das Vermögen entstanden ist, sondern auch, auf welcher Grundlage tatsächlich Geld ausgezahlt werden konnte.
Ich bin Rechtsanwalt Martin Wehrmann von WEHRMANN Digital- und Wirtschaftsrecht. Ich unterstütze bei der Dokumentation internationaler Vermögensherkünfte und bei Nachweisforderungen von Banken. Über mein seit 2021 betriebenes Portal mittelherkunftsnachweis.de können Sie Ihren Fall online oder per E-Mail schildern und eine kostenfreie anwaltliche Ersteinschätzung erhalten.
Das Kernproblem: Ein Dollar ist nicht immer ein verfügbarer Dollar
Auf libanesischen Bankauszügen können erhebliche US-Dollar-Guthaben erscheinen. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Kontoinhaber diesen Betrag jederzeit in frei verfügbaren Dollar abheben konnte.
Seit Oktober 2019 unterliegen zahlreiche ältere Fremdwährungseinlagen weitreichenden Verfügungsbeschränkungen.
Für die Herkunftsprüfung ist deshalb wichtig, zwischen dem ausgewiesenen Kontoguthaben und dem tatsächlich erhaltenen Auszahlungsbetrag zu unterscheiden.
Meine Empfehlung lautet: Bewahren Sie historische Kontoauszüge auf. Sie können erklären, dass ein Guthaben bereits lange vor der späteren Auszahlung bestand.
Rundschreiben 158 und 166: Warum die Auszahlungsgrundlage wichtig ist
Die libanesische Zentralbank Banque du Liban hat besondere Regelungen zur schrittweisen Rückzahlung bestimmter Fremdwährungseinlagen geschaffen.
Dazu gehören die Basic Circulars 158 und 166. Sie betreffen unterschiedliche Einlagen und unterliegen mehrfach geänderten Voraussetzungen.
Wer Zahlungen nach diesen Regelungen erhalten hat, sollte die Teilnahmebestätigung der Bank und die einzelnen Auszahlungsabrechnungen sichern.
Meine anwaltliche Einschätzung: Die spätere Auszahlung kann die Freigabe bereits vorhandenen Vermögens darstellen. Sie ist dann nicht ohne Weiteres mit neu erwirtschaftetem Einkommen gleichzusetzen.
Fresh Dollars: Weshalb das Einzahlungsdatum entscheidend ist
Im libanesischen Bankwesen wird häufig zwischen älteren, eingeschränkt verfügbaren Guthaben und sogenannten Fresh Dollars unterschieden.
Mit diesem Begriff werden im Bankalltag insbesondere neu zugeflossene, unter anderen Bedingungen verfügbare Fremdwährungsmittel bezeichnet.
Die genaue Behandlung hängt vom Konto und den einschlägigen Bankregelungen ab.
Ich würde deshalb prüfen, wann das Geld eingegangen ist und welcher Kontokategorie es zugeordnet wurde. Zwei Guthaben mit derselben Währungsbezeichnung können wirtschaftlich unterschiedlich zu beurteilen sein.
Libanesisches Pfund: Historische Wechselkurse nicht vermischen
Eine zusätzliche Schwierigkeit entsteht durch die Entwicklung des libanesischen Pfunds (LBP).
Während der Finanzkrise existierten zeitweise stark voneinander abweichende Wechselkurse für unterschiedliche Transaktionen.
Wer ältere Vermögensunterlagen auswertet, sollte deshalb nicht einfach den heutigen Kurs auf frühere Beträge anwenden.
Mein Rat: Halten Sie fest, welcher Kurs bei der jeweiligen Zahlung tatsächlich verwendet wurde. Andernfalls kann eine rechnerisch plausible Vermögensaufstellung wirtschaftlich falsch sein.
Wenn das Geld aus einer libanesischen Firma stammt
Im Libanon können größere Privatvermögen aus Familienunternehmen, Handelsgeschäften oder Beteiligungen an Gesellschaften entstanden sein.
Bei einer Auszahlung sollte geklärt werden, ob es sich um eine Gewinnausschüttung, eine Geschäftsführervergütung oder die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens handelt.
Hilfreich können Handelsregisterunterlagen, Gesellschaftsbeschlüsse und die entsprechenden Buchhaltungsnachweise sein.
Ich empfehle, Unternehmensvermögen und persönliches Eigentum klar zu trennen. Auch bei einem vollständig familiengeführten Unternehmen gehört dessen Bankguthaben nicht automatisch einem einzelnen Gesellschafter.
Immobilienerlös: Nicht nur den Kaufvertrag prüfen
Ein Verkauf von Wohneigentum in Beirut, Tripoli oder einer anderen libanesischen Region kann eine erhebliche Geldsumme erklären.
Relevant sind die Eigentumsunterlagen aus dem zuständigen Immobilienregister, der Veräußerungsvertrag und der Nachweis über die Kaufpreiszahlung.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen Zahlungen, die in mehreren Raten oder unterschiedlichen Währungen erfolgten.
Meine Empfehlung: Stellen Sie die tatsächlich empfangenen Beträge einzeln dar. Der vereinbarte Kaufpreis allein erklärt nicht zwingend den später verfügbaren Erlös.
End-of-Service Indemnity: Vermögen aus einem früheren Arbeitsverhältnis
Bei langjährigen Beschäftigungen im Libanon kann eine End-of-Service Indemnity, also eine Leistung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, relevant sein.
Je nach Versicherungs- und Beschäftigungssituation können dabei Unterlagen des Arbeitgebers und des National Social Security Fund (NSSF) eine Rolle spielen.
Solche Leistungen sind von gewöhnlichen monatlichen Gehaltszahlungen zu unterscheiden.
Ich halte es für sinnvoll, den Anspruch, seine Berechnung und die endgültige Auszahlung gesondert zu dokumentieren. So wird die Herkunft eines größeren Einmalbetrags verständlich.
Familienübertragungen: Wem gehörte das Geld ursprünglich?
In libanesischen Familien werden Vermögenswerte mitunter über mehrere Angehörige verwaltet.
Dabei kann es vorkommen, dass eine Person wirtschaftlich berechtigt ist, während ein anderes Familienmitglied Zahlungen organisiert.
Für eine deutsche Bank entsteht dadurch eine zusätzliche Nachweisfrage.
Mein Hinweis: Die tatsächliche Eigentumszuordnung sollte anhand vorhandener Vereinbarungen und Zahlungsunterlagen erklärt werden. Eine bloße familiäre Beziehung reicht als Herkunftsnachweis regelmäßig nicht aus.
Was tun, wenn alte Bankunterlagen fehlen?
Bei länger zurückliegenden Vermögensvorgängen sind vollständige Kontoauszüge nicht immer verfügbar.
Ich würde zunächst versuchen, von der betreffenden Bank historische Saldenbestätigungen, Kontounterlagen oder Bescheinigungen über einzelne Auszahlungen zu erhalten.
Fehlen bestimmte Dokumente endgültig, sollte dies offen erläutert werden. Ergänzende Steuer-, Vertrags- oder Registerunterlagen können die verbleibenden Nachweislücken möglicherweise verkleinern.
Eine nachträglich erstellte private Erklärung ist dabei nicht mit einem unabhängigen Bankbeleg gleichzusetzen.
Wie reagiert man auf Rückfragen einer deutschen Bank?
Nach § 10 Geldwäschegesetz (GwG) können deutsche Banken im Rahmen ihrer risikoorientierten Sorgfaltspflichten Informationen zur Herkunft von Vermögenswerten benötigen.
Bei libanesischen Geldern kann insbesondere die Unterscheidung zwischen historischen Einlagen, eingeschränkten Kontoguthaben und tatsächlich ausgezahlten Mitteln entscheidend sein.
Ich empfehle, zunächst die konkrete Nachfrage der Bank auszuwerten und anschließend die passenden Unterlagen auszuwählen.
Eine klare Erklärung der libanesischen Bankenkrise kann notwendig sein, ersetzt aber nicht den individuellen Nachweis Ihrer Vermögensherkunft.
Mittelherkunftsnachweis Libanon: Anwaltliche Unterstützung
Bei Vermögen aus dem Libanon reicht es häufig nicht aus, lediglich einen aktuellen Kontoauszug vorzulegen. Entscheidend ist, wie das Geld ursprünglich erworben wurde und unter welchen Bedingungen es später verfügbar war.
Als Rechtsanwalt Martin Wehrmann unterstütze ich Sie mit WEHRMANN Digital- und Wirtschaftsrecht bei der rechtlichen Einordnung Ihrer Unterlagen, der Bewertung fehlender Nachweise und der Vorbereitung einer nachvollziehbaren Herkunftserklärung.
Sie benötigen einen Mittelherkunftsnachweis für Geld aus dem Libanon? Über mittelherkunftsnachweis.de können Sie Ihren Sachverhalt online oder per E-Mail übermitteln und eine kostenfreie anwaltliche Ersteinschätzung anfordern.